Archiv für das Tag 'Anti-Terror-Datei'

Okt 05 2008

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Bald weg frei für Bundeswehr-Einsatz im inland?

Abgelegt unter Der starke Staat, Diary

Mit dieser Nachricht - inzwischen ohne Fragezeichen - erfreut die deutsche Medienlandschaft heute die Bürger dieser Republik.

Nennen wir das Kind doch beim Namen: Der Bundesinnenminister fordert die Generalvollmacht für alles ! Selbst weniger extreme Gefolgsleute der CDU/CSU sind natürlich loyal und die SPD lässt genügen, dass die Polizei Indizien für einen zukünftigen Anschlag hat, statt weiterhin die “unmittelbare Gefahr” zu fordern.

Mindestens eine Grundgesetzänderung soll her, damit die Bundeswehr gegen die Bürger marschieren kann, wenn Indizien für einen zukünftigen Anschlag bestehen.

G-8 Gipfel mit “gemeingefährlichen Terroristen” ? Stürmen eines Flugzeugs, weil man bei einem Halbdeutschen islamischen Glaubens einen wie auch immer zu deutenden Brief fand ?

Ich kann hier nur nochmals auf den Artikel von Oliver Lepsius “Das Verhältnis von Sicherheit und Freiheitsrechten in der Bundesrepublik nach dem 11. September 2001″ verweisen.

Einer nicht zu individualisierenden Gefahrenlage, einer ominösen Bedrohungslage wegen hat sich das von der “Unschuldsvermutung” geprägte Menschenbild zu dem einer abstrakt gefährlichen Gesellschaft gewandelt.

Um einfach nochmal die Sicherheitsgesetzgebung seit dem 11. September 2001 zusammenzufassen:

- 1. Sicherheitspaket (Otto Schilly): Bildung terroristischer Vereinigungen wird unter Strafe gestellt, auch ausländische Organisationen und Sympathieerklärungen strafbar, das Religionsprivileg im Vereinsrecht wird abgeschafft; Flughafenmitarbeiter werden einer besonderen Sicherheitsüberprüfung unterzogen.
- 2. Sicherheitspaket (Otto Schilly): u.a. erweiterte Befugnisse der Sicherheitsbehörden, Erleichterung des Datenaustausches zwischen den Behörden, Verschärfung des Ausländer- und Asylverfahrensrechts, bewaffnete Flugbegleiter, biometrische Merkmale für Ausweispapiere & Rasterfahndung.
-Programm zur Stärkung der inneren Sicherheit (Wolfgang Schäuble): Neben vielem anderen die verstärkte Videaoüberwachung (ggf. Tonaufnahmen) des öffentlichen Raums, verstärkte Gepäckkontrolle auf Bahnhöfen, anlassbezogenes Absuchen der Schließfachanlagen zur Erhöhung der Sicherheit auf Bahnhöfen.
- Anti-Terrordatei, automatische KFZ-Zeichenerfassung, Austausch von Flugpassagierdaten, zum Vertrag von Prüm
- BKA-Gesetz mit erstmals zahlreichen Eingriffsbefugnissen, aber ohne hinreichende Definition des Wortes “internationaler Terrorismus”
- Telekommunikationsüberwachung, großer Lausch- und Spähangriff, Online-Durchsuchung für BKA und diverse Landespolizieien, in Bayern mit staatlichen Einbrüchen und Datenveränderung, etc.
- jetzt auch noch Einsätze der Bundeswehr im Inland
und das Luftsicherheitsgesetz könnte auch noch auf der Agenda stehen, mag das BVerfG dies auch erstmal gestoppt haben.
- Die Ideen von einem Bundessicherheitshauptamtes oder eines deutschen FBI
Und beinahe hätte ich bei den Maßnahmen die “Vorratsdatenspeicherung” vergessen: Als “reine Vorsichtsmaßnahme”! Man kann ja nicht wissen, ob man vielleicht noch wissen können müßte, mit wem Oma Erna am heutigen Tag telefoniert hatte.

Wohl denen, die noch lange gültige Ausweispapiere haben, E-Mails verschlüsseln, anonym surfen, offensichtlich Deutsche sind, nicht Muslime sind und weder mit dem Ausland telefonieren noch verreisen.

Aber was sind nur “terroristische Vereinigungen”, was heißt mit diesen “zu sympatisieren”, was sind “Indizien für zukünftige Gefahren”.

Schade, ich hatte einen so netten und interessanten Tag und mein Deutsch-Drahthaar Ajax vom Teufelslauch musste so viel “arbeiten”, Neues erfahren und wird nun hoffentlich auch unter meiner Regie ein gehorsamer Jagdhund. Der strömende Regen des heutigen Tages hat mich weitaus weniger gestört als dieser weitere Schritt weg von der “freiheitlich demokratischen Grundordnung”. Mag der “Rechtsstaat” auch ein schwer zu definierender Begriff sein: Sollte es tatsächlich ausreichen, dass Gesetze die Eingriffsbefugnisse definieren und kontrolliert werden kann?

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Okt 02 2008

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Wegen eines “ominösen Gefühls” werden die Grundrechte in die Tonne getreten: “Freiheitlich demokratische Grundordnung” vs. rechtsstaatlicher Sicherheitsstaat

Abgelegt unter Der starke Staat, Diary, Juristerei

Bei meiner “Lektüre” ist mir heute ein höchst interessanter Artikel über den Weg gelaufen: “Das Verhältnis von Sicherheit und Freiheitsrechten in der Bundesrepublik nach dem 11. September 2001″ von Oliver Lepsius.

Lepsius sah schon vor ein paar Jahren, als man das zweite “Sicherheitspaket” von Otto Schilly verabschiedete, “einen Perspektivwechsel im Menschenbild, der sich verfassungsrechtlich nicht mit konkreten Maßstäben erfassen lässt, der aber für die Neubestimmung und Rechtfertigung der neuen Sicherheitsbefugnisse ausschlaggebend ist.”
Individualisierbare Gefahren und damit individuell zurechenbare Maßnahmen verflüchtigten sich gegenüber einer ingesamt diffus bleibenden Bedrohungslage, die präventiv aufgeklärt werden muß.
Damit gehe eine Verschiebung von der Abwägung individueller, subjektiv-rechtlicher Positionen zu einer Abwägung objektivrechtlicher Gesichtspunkte von statten.
“Die individuelle Freiheit sei heute eine Freiheit unter Gesellschaftsvorbehalt. Insbesondere Minderheitenrechte drohen in dieser Kollektivierung der Freiheit Einbußen zu erleiden. Jedenfalls wird der Einzelne nicht mehr als ein autonomes Individuum angesehen, das selbstverantwortliche Handlungen begehen darf, die rechtlich geschützt sind, sondern er wird als ein anonymisierter Teil der Gesellschaft verstanden und hat als solcher reflexiv Anteil an der kollektiven Sicherheit als Voraussetzung allgemeiner Freiheit. Die Entindividualisierung der Gefahren führt zu einer Entindividualiserung der Pflichten, damit aber auch der Rechte, die in ihrer Schutz- wie Abwehrfunktion vom Einzelnen auf die Gesamtheit übertragen werden.”

Hergeleitet aus dieser Entwicklung, die ihren Anfang nicht erst am 11.9.2001 gemacht hätte, aus der “Schutzpflichtenlehre” und der G-10-Entscheidung des BVerfG, stellt Lepsius fest, der Gesetzgeber dürfe über die Bedrohungslage das verfassungsrechtliche Schutzgut gestalten. “Er (der Gesetzgeber) ist darin faktisch durch die tatsächlichen internationalen Gefahren beschränkt, nicht mehr aber normativ durch die Verfassung.”

“Die Abwägung von Freiheit und Sicherheit ist einseitig geworden. Sicherheitsbelange pflegen sich gegenüber Freiheitsrechten durchzusetzen. Rechtlich wird dieses Ergebnis dadurch begünstigt, daß (1) entindividualisierte Pflichten begründet werden, die sich mit individuellen Freiheitsrechten schon nicht erfassen lassen, (2) Grundrechte über Schutzpflichten mit einer objektiven Komponente angereichert werden, in der individuelle Rechte hinter kollektivierten Rechten zurückbleiben müssen und (3) auf die normative verfassungsrechtliche Begründung abwägungsrelevanter Zwecke verzichtet wird. Die Abwägung von Freiheit und Sicherheit geht deshalb tendenziell zu Gunsten der Sicherheit aus, weil die individuellen Freiheitsrechte (1) gar keine abwägungserhebliche Rechtsposition mehr begründen, (2) mit Schutzpflichten egalisiert werden oder (3) sie in eine Disproportionalität faktischer Evidenz gegenüber normativer Geltung geraten. Diese Entwicklung hat mit den Ereignissen vom 11. September nichts zu tun.”
Und Vieles mehr!

Ich kann den immerhin 26-seitigen Beitrag nur wärmstens empfehlen. Man muss sich zwar durch typisch juristische Formulierungen durcharbeiten, aber es gibt einen Ansatzpunkt zu verstehen, wie es kommen kann, dass ein Staat mit einer vorbildlichen Verfassung - ja ich weiß, nun kommen die Einwände: GG ungleich Verfassung oder vielleicht doch Verfassung - so sehr zum Überwachungsstaat abdriften kann, wie mit Vorhaben wie Anti-Terror-Paketen, Anti-Terror-Datei, Rasterfahndung, Vorratsdatenspeicherung, Online-Durchsuchung, staatlichen Einbrüchen (bayerisches Polizeiaufgabengesetz) u.s.w..

Markant ist hier einfach ein zu Beginn angeführtes Schilly-Zitat und dessen Bewertung durch den Autor:
“„Wir müssen uns bewusst sein, was da angegriffen worden ist: New York ist die internationalste Stadt der Welt. Dort ist der Sitz der Vereinten Nationen. Unter den Opfern waren Menschen aus mehr als 80 Nationen dieser Welt. New York, ein Symbol für den Freiheitswillen dieser Welt, für die Demokratie in dieser Welt, war der Zielpunkt. Viele Menschen, die unter der Terrorherrschaft der Nazis oder unter der Terrorherrschaft anderer totalitärer Systeme verfolgt waren, haben in New York Zuflucht gesucht. Das ist in das Geschichtsbewusstsein der Menschheit tief eingegraben. Deshalb hat es auch diese große Bedeutung.“5 Eines wird in dieser Äußerung, die für viele andere steht, besonders deutlich: Als gefährdetes Rechtsgut wurde die Freiheit im allgemeinen, die Demokratie im allgemeinen und das „Bewußtsein der westlichen Welt“ gesehen. Der Gesetzgeber reagierte weniger auf eine tatsächliche Gefahr für das Leben als auf eine symbolische Bedrohung der Wertordnung der westlichen Welt.”
Das soll alles rechtfertigen?

Dass sukzessive die Freiheitsrechte des Grundgesetzes eingeschränkt, beschränkt und Maßnahmen im Namen der Sicherheit gerechtfertigt werden, ist offensichtlich. Es stellt sich allerdings die Frage, wann auch die Grenzen des rechtsstaatlichen Sicherheitsstaates übertreten werden. Es kann und darf gestritten werden.

Man kann es zweifellos mit Alexander v. Humboldt sehen: Ohne Sicherheit keine Freiheit.
Aber Freiheit wird durch staatliche Sicherheitsmaßnahmen begrenzt.

Nachdem wir seit Anfang der Woche endlich unser Buch in den Händen haben - es ist gedruckt und wohl auch inzwischen erhältlich - hat heute zu meinem ersten, alleinigen Artikel ein Leser kommentiert, ob nicht Art. 20 IV GG oder Art. 21 II GG einschlägig wären.
Nachdem heute zu dem TOP-Zugriff deutscher Ermittler veröffentlicht wurde, daß “die Richterin am Amtsgericht, offenkundig keine Expertin in heiklen Staatsschutzdelikten, die Verwahrung mit einem angeblichen Entschluss, der Beschuldigte wolle einen islamistisch motivierten Selbstmordanschlag begehen, begründet hatte. Wann, wo und wie, das bleibt offen, nur so viel: Voraussichtlich solle Sprengstoff verwendet werden”, sollte man sich nun endgültig davon verabschieden, dass der Richtervorbehalt als die Rechte des Betroffenen substituierendes Institut betrachtet werden kann.

Man kann gewiss den rechtsstaatlichen Sicherheitsstaat fordern, aber vielleicht kann man sich dennoch auch - distanziert, rational - über gewisse andere Umstände Gedanken machen:
1. Was bleibt von der Demokratie, wenn man die Grundrechte durch Entindividualisierung eindampft?
2. Was macht den unbändigen Hass der Islamisten gegen die westliche Welt aus? Könnte das etwa an der Verneinung jeglicher traditioneller Kultur und der einseitigen Ausrichtung an Geld und Statussymbolen der westlichen Welt liegen? UND, UND, UND ?!?!
u.s.w.

Ich finde es jedenfalls hübsch, dass seit neustem einer meiner Profs zumindest die Liste veröffentlichter Studienarbeiten mit dem Kommentar “kein Aufschluss auf die Benotung, sondern persönliche Präferenz” versieht. Wenn dann aber Arbeiten zu lesen sind, die das BVerfG-Urteil zur Rasterfahndung als Rückschlag für das Sicherheitsbedürfnis werten (S. 20) , oder den Vertrag von Prüm gutieren, fällt mir nur noch ein, dass vor allem jegliche Sensibilität für das größte Gut der Demokratie, nämlich Freiheit, verloren gegangen ist. Es ist erfreulich, dass die zweite Arbeit zum Vertrag von Prüm zumindest erwähnt, dass der Ausgleich zwischen Sicherheit und Freiheit gesucht werden muss.

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