Der Bundestag hat mit großer Mehrheit das umstrittene BKA-Gesetz durchgewunken. Damit werden dem BKA erstmalig in der Geschichte der Bundesrepublik eigene Befugnisse zur Gefahrenabwehr eingeräumt: Für die Abwehr der Gefahren durch den internationalen Terrorismus.
Der letzte Feinschliff, den die SPD forderte, ist allerdings wenig geeignet, die verfassungsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Gerhard Baum - auch Beschwerdeführer im Februar 2008 - kündigte bereits an, gegen das BKA-Gesetz Verfassungsbeschwerde einlegen zu wollen.
Nach der Expertenanhörung im Innenausschuss des Bundestages am 15. September 2008 war nichts anderes zu erwarten gewesen: Mit 375 Ja-Stimmen wurde das BKA-Gesetz im Bundestag beschlossen. Das ist in der Demokratie so. Die 168 Stimmen, die das umstrittene Gesetz ablehnten, entspricht exakt der Sitzzahl von Parlamentariern, die nicht der großen Koalition angehören. Zieht man die sechs Enthaltungen noch ab, fehlten 64 Mitglieder des Bundestages. Nach Art. 38 I Satz 2 GG sind sie Abgeordneten des deutschen Bundestages “Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.” Manchmal könnte man zu dem Schluss gelangen, dass das unter Parlamentariern nicht allgemein bekannt sei.
Nach dem Mehrheitsbeschluss des Bundestages = dem Gesetzgeber soll das BKA nun im Bereich der Abwehr der Gefahren durch den internationalen Terrorismus Online-Durchsuchungen, große Spähangriffe und Rasterfahndungen etc. vornehmen dürfen. Der Bundesrat muss allerdings dem Gesetz noch zustimmen und hier scheint dem deutschen FBI Widerstand zu drohen. Ausgerechnet Bayern wird sich dank der FDP möglicherweise der Stimme enthalten müssen.
Dass das BKA eigene Befugnisse zur Gefahrenabwehr erhalten musste, war mit der Einführung des Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG im Rahmen der Föderalismusreform 2006 beschlossen worden. Daran gibt es grundsätzlich nichts zu deuteln. Problematisch ist am BKA-Gesetz, dass es in dem Gesetz keine klare oder keine nicht mehrdeutige Definition des Begriffs des “internationalen Terrorismus” gibt und damit keine klare Kompetenzzuweisung zwischen BKA oder Landespolizeien gibt. Das war von mehreren Rechtswissenschaftlern in der Expertenanhörung im Innenausschuss kritisiert worden. Prof Kutscha etwa soll im Innenausschuss gesagt haben, dass von Gewerkschaften ausgerufene Streiks Terrorismus seien und unter dieses Gesetz fielen. (Zusammenfassung der Expertenanhörung unter ravenhorst oder hier )
Nur als Farce oder Schönheitsreparatur muss man die Forderungen der SPD und die großzügigen Zugeständnisse der CDU für die Einigung in der vorletzten Woche bezeichnen: Eine Evaluierung sollte selbstverständlich sein. Wenn man es als Sieg der Demokratie bezeichnet, wenn die SPD eine Evaluierung im Gesetz festgeschrieben durchsetzt und die Befugnisse erstmal zeitlich begrenzt eingeräumt werden.
Richtet man das Augenmerk auf die Selbstverständlichkeit, die Evaluierung und zeitliche Begrenzung haben sollten, ist es eine Farce, wenn es als Sieg verkauft wird, diese im Gesetz festzuschreiben. Beachtet man aber, dass es sich hierbei um ein selbstdifferenzielles System handelt und einmal erlangte Befugnisse scheinbar nur dann zurückgenommen werden, wenn Karlsruhe das verlangt, dürfte es wohl sinnvoll sein, beides aller Selbstverständlichkeit zum Trotze im Gesetz explizit festzuschreiben.
Als “Trauerspiel” - im wahrsten Sinne des Wortes: Der Kernbereichsschutz wird zu Grabe getragen! - muss man die Einigung von CDU und SPD bezeichnen, dass der Kernbereichsschutzes durch zwei BKA-Beamten mit Befähigung zum Richteramt und den Datenschutzbeauftragte des BKA sichergestellt werden soll, statt ihn in die Hände eines unabhängigen Richters zu legen. Behördenmitarbeiter können niemals die Unabhängigkeit haben, die in einem so sensiblen Bereich, wie im Kernbereich der privaten Lebensgestaltung, erforderlich ist. Das BVerfG hatte am 27.2.2008 den Kernbereichsschutz modifizierte (Rn. 277 ff.): Dieser wird nach der Auffassung der Verfassungshüter auch noch eingehalten, wenn solche Daten im wesentlichen automatisiert erhoben werden und dann bei einer Vorabdurchsicht in einem geeigneten Verfahren durch eine unabhängige Kontrollinstanz sichergestellt wird. Damit wird zwar von dem absoluten Erhebungsverbot, das noch aus der Entscheidung zum großen Lauschangriff gelesen werden konnte abgewichen. Gleichwohl muss in Frage zu stellen sein, ob tatsächlich von Beamten des BKA erwartet werden kann, dass sie das fortbestehende Relativierungsverbot einhalten werden: Der Kernbereichsschutz “darf nicht durch Abwägung mit den Strafverfolgungsinteressen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes relativiert werden. Zwar wird es stets Formen von besonders gravierender Kriminalität und entsprechende Verdachtssituationen geben, die die Effektivität der Strafrechtspflege als Gemeinwohlinteresse manchem gewichtiger erscheinen lässt als die Wahrung der menschlichen Würde des Beschuldigten. Eine solche Wertung ist dem Staat jedoch durch Art. 1 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 GG verwehrt.” (Rn. 121)
Ob das BVerfG die diesbezügliche Regelung des BKAG unbeanstandet lässt, ist deutlich in Frage zu stellen.
Eine Befugnis für eine Eilregelung bei der Online-Durchsuchung hatte das BVerfG am 27.2.2008 letztlich eingeräumt. Fragwürdig erscheinen aus praktisch-technischen Erwägungen heraus die Gründe, mit denen erklärt wird, man eine Eilbefugnis benötige (S. 10 ff.). Einzig und allein der Fall, in dem das BKA schon einmal auf dem Zielrechner eine Online-Durchsuchung erfolgreich durchgeführt hatte, eignet sich für eine realistische Konstruktion einer nötigen Eilbefugnis. Nur in diesem Fall ist nicht erforderlich eine Durchsuchungs-Software auf das Zielsystem abzustimmen; sie ist bereits vorhanden. Nur in diesem Falle, entsteht ein Zeitpunkt, indem sofortige Zugriffsgelegenheit und Verfügbarkeit der Durchsuchungssoftware zusammenfallen. In allen anderen Fällen muss die Durchsuchungssoftware als “Unikat” bei Information über verwendetes Betriebssystem, Online-Zugang, Firewalls, Virenscanner etc. auf das Zielsystem abgestimmt werden und ist immer von ausreichend Zeit auszugehen, die richterliche Genehmigung einzuholen.
Und darin sei nun ausnahmsweise einmal die Lanze für den BKA-Chef Zierke gebrochen: Am 12.11.2008 gegen 20.00h wurde im ZDF-Infokanal über die Online-Durchsuchung berichtet. Herr Zierke, um Stellungnahme gebeten, hatte hier vollkommen zutreffend explizit erklärt, dass die Durchsuchungssoftware in jedem einzelnen Falle ein Unikat sein müsse, das die Kenntnis aller Systemvoraussetzungen des Zielsystems erforderlich mache. Ohne diese Kenntnisse und ohne dieses Unikat einer Durchsuchungssoftware ist die Infiltration des Zielsystems unmöglich!!
Ansonsten muss man sich allerdings bei der Sendung fragen, was denen eigentlich eingefallen ist, so viele unpräzise oder unzutreffende Behauptungen aufzustellen:
Es ist schlicht falsch, zu behaupten oder suggerieren, das BKA können ohne weiteres auf die privaten Rechner der Bürger zugreifen. Dem widersprach Zierke selbst. Noch nicht einmal Herr Bosbach (CDU) behauptet mehr - entgegen der durchaus vielfältigen Berichterstattung der vergangenen zwei Jahre - dass es mehr als eine erfolgreiche Online-Durchsuchung gegeben habe. Während alle anderen Fälle, die von den Medien behauptet wurden, sich beweisbar im Nichts auflösten, lässt sich dieser eine Fall nicht widerlegen, da der Betroffene selber - der in Berlin lebende als Gefährder geltende Islamist Reda Seyam - trotz anschlagendem Virenscanner einen fragwürdigen E-Mail-Anhang geöffnet haben will. Dieser soll aber im fraglichen Zeitpunkt von mehreren Geheimdiensten beobachtet worden sein - u.a. bei der Anschaffung eines Rechners in einem der einschlägigen Elektronik-Supermärkte, die 0:8:15 Rechner mit Standartkonfiguration verscherbeln -, die Hersteller-Konfiguration beibehalten haben etc.. Damit hatten die Behörden alle Informationen, die sie brauchten. (Burkhard Schröder in Die Online-Durchsuchung, Burkhard und Claudia Schröder, Heidelberg 2008, S. 43)
Es ist auch nicht zutreffend, davon zu sprechen, dass BVerfG habe bereits das BKAG abgesegnet. Im Februar 2008 hatte das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit des § 5 II Nr. 11 des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetzes zu prüfen und diese verneint. Zutreffend ist alleine, dass sich das BVerfG auch mit der Verfassungsmäßigkeit der heimlichen Online-Durchsuchung generell befasst hat und diese unter engen Voraussetzungen als mit der Verfassung vereinbar sah. Ob diese engen Voraussetzungen in der BKAG-Umsetzung wirklich eingehalten sind, wird man sehen müssen. Ebenso hatte das BVerfG bereits einmal über die Rasterfahndung, den großen Lauschangriff und die Telekommunikationsüberwachung entschieden. In diesen Entscheidungen sind zu allen diesen Maßnahmen die Voraussetzungen bzw. Hürden für eine Verfassungsmäßigkeit genannt worden.
Kaum zu glauben ist, dass sich in einer Diskussionsrunde zu diesem Thema Herr Bosbach (CDU), Herr Wiefelspütz (SPD), Herr Beck (Grüne) und Herr Jörges (STERN) minutenlang im Fernsehen gegenseitig ankeifen, dass man kein Wort versteht.
Tatsache ist, dass das BKAG, so wie man es jetzt angenommen hat, zu den verschiedenen Maßnahmen versucht, im Wesentlichen die jeweiligen Vorgaben des BVerfG - teilweise unter Nutzung des Wortlauts des BVerfG - einzuhalten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass in der Juristerei einzelne Worte durchaus in der Lage sein können, die Reichweite einer Befugnis umzukehren.
Entstanden ist damit ein Flickwerk, dass für unterschiedliche Maßnahmen unterschiedliche strenge Auflagen zum Kernbereichsschutz normiert und ähnliches.
Das alles war vor dem Innenausschuss des Bundestages am 15.9.2008 von den Rechtsexperten angesprochen worden.
Es stellt sich die Frage, ob ein Gesetz als gute Arbeit bezeichnet werden kann, dass kompliziert für jede einzelne Maßnahme - teilweise wortgetreu - an der vom BVerfG festgelegten Außengrenze der Verfassungsmäßigkeit entlang läuft, so dass jeder Nichtjurist - also die meisten Ermittlungsbeamten und die meisten Betroffenen - natürlich ohne Weiteres die kleinen aber feinen Nuancen klar erkennen kann. (?!)
Ganz so einfach ist es auch nicht, sich auf den Standpunkt zu stellen, “dem BKA würden nur die Befugnisse eingeräumt, die die Länder schon längst hätten.” Exakt um diese Frage geht es auch: Soll eine Super-Bundespolizei-Behörde - ein “deutsches FBI” oder ein “Bundessicherheitshauptamt” entstehen, dass alles darf und alles kann, mit paralleler Zuständigkeit der Landespolizeien? Was ist “internationaler Terrorismus”? Im BKAG fehlt eine exakte Definition, eine klare Kompetenzzuweisung für das BKA, womit man wieder bei der eingangs genannten Frage angekommen ist.
An “Volksverdummung” grenzt es, wenn Herr Bosbach im Fernsehen in eben jener Sendung behauptet, das BVerfG habe die Rasterfahndung nur den Ländern untersagt.
Das BVerfG hatte die Durchführung einer Rasterfahndung auf Basis des § 31 PolG Nordrhein-Westfalens (1990) kassiert. Das war bei jener Verfassungsbeschwerde Verfahrensgegenstand. Abstrakt generell hat das BVerfG erklärt, welche Voraussetzungen es an die Reglung der Befugnis zur Rasterfahndung stellt. An diese Voraussetzungen ist nach § 31 BVerfGG die öffentliche Gewalt, also auch der Bundesgesetzgeber, gebunden: “Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.”
Egal was die Herren Bosbach, Wiefelspütz oder auch der Bundesinnenminister im Moment in aller Öffentlichkeit mit dem Brustton der Überzeugung behaupten. Gerhard Baum (FDP) hat und Renate Künast (Grüne) soll angekündigt haben, Verfassungsbeschwerde erheben zu wollen. Sollte der Bundesrat tatsächlich dem BKAG zustimmen, was scheinbar noch nicht so sicher ist, wie es mal schien, wird das BVerfG ganz klar entscheiden und für alle verbindlich, ob alle Regelungen des BKAG wirklich verfassungsgemäß sind. Und niemand anderes!
Bei aller Diskussion um Online-Durchsuchung und andere umstrittene Maßnahmen, ist leider eine weitere fragwürdige Regelung in den Schatten gestellt worden:
In § 20 u Absatz 2 BKAG sind zwei Berufsgruppen, die nach der StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot genießen, einer im Vergleich zu anderen Berufsgeheimnisträgern Sonderbehandlung unterzogen worden. Im BKAG genießen Ärzte und Journalisten keinen normierten Berufsgeheimnisschutz mehr. Es ist in das billige Ermessen des BKA gestellt, ihre berufliche Sonderrolle zu berücksichtigen.
Bei den Ärzten scheinen zu viele Tatorte Pate gestanden zu haben. Mediziner die unter Berufung auf das Arztgeheimnis den Ermittlungsbehörden unschätzbar wertvolle Informationen über ihren Patienten vorenthalten? Ärztliche Schweigepflicht? Nicht beim BKA!
Und für die Journalisten? Die Bundesregierung hat hiermit ein eindeutigtes Zeichen für ihre “Wertschätzung” einer freien Presse und Informantenschutz gesetzt: Wenn man den ohnehin lückenhaften Pressegeheimnisschutz der StPO für das BKA in ein billiges Ermessen der Behörde zur Berücksichtigung der grundgesetzlich gewährleisteten Pressefreiheit absenkt, ist jetzt schon klar, was dabei herauskommt. Wie im Falle Cicero, wird eine falsche Abwägung getroffen, die Verhältnismäßigkeit falsch eingeschätzt und nach zwei Jahren weiß der Journalist, dass die gegen ihn gerichteten Zwangsmaßnahmen vom BVerfG für rechtswidrig erklärt wurden. Für die handelnden Beamten bleibt das selbstverständlich folgenlos. Das ist ein schwarzer Tag für die Pressefreiheit: “Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich.” Für das BKA gilt das nicht!?
Summa summarum lässt sich festhalten, dass der Gesetzgeber, nein die große Koalition, offenkundig Sicherheit über alles stellt. Für jede Befugnis des BKA ist die vom BVerfG benannte äußere Grenze der Verfassungsmäßigkeit - wenn überhaupt, das wird sich zeigen - für die Sicherheit ausgeschöpft worden. Reichlich viel dafür, dass das Wort Sicherheit im Grundrechtskatalog der Art. 1 bis 19 GG gar nicht zu finden ist.
Nochmal zum Mitschreiben: Für einen Wert, der nicht in der Verfassung steht und nur von wenigen Juristen aus der Menschenwürde abgeleitet wird, werden gnadenlos geschriebene Freiheitsrechte der deutschen Verfassung eingeschränkt.
Aber hierzu hatte ich schon einmal geschrieben!
Tags: BKA, deutsches FBI, Online-Durchsuchung, Rasterfahndung