Mrz 18 2009
Vollkommen verfehlt: Schäubles Kritik am BVerfG
In Zeiten der globalen Finanzkrise geraten andere Themenkomplexe leicht ins Hintertreffen. Umgekehrt sind manche Themen irgendwann auch einmal ausreichend durchgedroschen und man kann es einfach nicht mehr hören und schon gar nicht mehr darüber schreiben. Nun ist mir allerdings heute eine Nachricht über den Weg gelaufen, die ich einfach kommentieren muss und zu den hier hinlänglich beschriebenen Themen Online-Durchsuchung und Vorratsdatenspeicherung gehört.
“Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble meint, das Bundesverfassungsgericht greife zu sehr in die Gesetzgebung ein. Als Beispiel nennt er laut einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) die einstweilige Anordnung des Gerichts zur Vorratsdatenspeicherung. In einem von der FAZ veröffentlichten Streitgespräch mit dem ehemaligen Verfassungsrichter Winfried Hassemer sagte Schäuble, wer Gesetze gestalten wolle, solle sich bemühen, Mitglied des Deutschen Bundestags zu werden. Den “einmaligen Kompetenzen” des Bundesverfassungsgerichts entspreche “ein hohes Maß an Zurückhaltung mit öffentlichen Äußerungen”.” meldete Heise-Online am 11.3.2009.
Bezieht sich der Bundesinnenminister in seiner Kritik auf die Verlängerung der Einschränkung der Vorratsdatenspeicherung aufgrund des Eilantrages durch das BVerfG und bezeichnet er das Volkszählungsurteil als eine der “weniger ruhmreichen Taten”, zeigt gerade die Entstehung des BKA-Gesetzes und die Diskussion über die Online-Durchsuchung, dass sich das BVerfG keineswegs in die Gesetzgebungskompetenz des parlamentarischen Gesetzgebers einmischt, sondern lediglich im Falle seiner Anrufung, im Rahmen der durch das GG vorgesehenen Fällen ausschließlich auf seinen ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben Überprüfungsmaßstab beschränkt. Erklärt das BVerfG danach die Nichtigkeit oder verlangt die Nachbesserung eines Gesetzes, erfüllt das BVerfG nicht mehr und nicht weniger als die Aufgabe, die ihm der Grundgesetzgeber zugewiesen hat, in den vorgesehenen Fällen die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und für die Einhaltung der Verfassung Sorge zu tragen.
In der Entscheidung zur Online-Durchsuchung vom 27.2.2008 stellt das BVerfG erneut und zum wiederholten Male fest, dass dem Gesetzgeber zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit hinsichtlich Eignung und Erforderlichkeit ein weiter Entscheidungsspielraum zustehe:
“Der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme ist geeignet, diesen Zielen zu dienen. Mit ihm werden die Möglichkeiten der Verfassungsschutzbehörde zur Aufklärung von Bedrohungslagen erweitert. Bei der Beurteilung der Eignung ist dem Gesetzgeber ein beträchtlicher Einschätzungsspielraum eingeräumt. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Spielraum hier überschritten wurde……
Der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme verletzt auch den Grundsatz der Erforderlichkeit nicht. Im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative durfte der Gesetzgeber annehmen, dass kein ebenso wirksamer, aber den Betroffenen weniger belastender Weg gegeben ist, die auf solchen Systemen vorhandenen Daten zu erheben.” (Rn. 221 und 224)
Wer hiernach den parlamentarischen Werdegang des BKA-Gesetzes verfolgte, musste dann feststellen, dass es bereits bei der Expertenanhörung des Innenausschusses am 15.9.2008 als erster Beteiligung des parlamentarischen Gesetzgebers überhaupt schon gar nicht mehr um Eignung und Erforderlichkeit der Online-Durchsuchung ging und auch von den dem Innenausschuss angehörenden Parlamentariern nicht hinterfragt wurde, ob die Online-Durchsuchung überhaupt und in welchem Umfang geeignet und erforderlich ist, um den angestrebten und legitimen Zweck der zu erlaubenden Maßnahme zu erreichen.
Es interessierte die Parlamentarier und damit den Gesetzgeber gar nicht, ob es möglich sei, tatsächlich mit einer Online-Durchsuchung an verschlüsselte Daten von mutmaßlichen Terroristen zu gelangen. Es wurde offenbar unterstellt, dass die Aussagen von Herrn Schäuble oder dem BKA-Chef Zierke schon zutreffend sein.
In besagter Anhörung, in der “nur noch” Juristen als Experten geladen waren - einziger technischer Experte war ausgerechnet der BKA-Chef selber -, ging es im wesentlichen nur noch darum, ob und wie den Auflagen des BVerfG aus dem Februar für die Online-Durchsuchung und für sonstige ebenfalls bereits vom BVerfG bewertete Maßnahmen, gerade als erweiterte Befugnisse des BKA, Rechnung getragen würde.
Es wurde ausgelotet, wie man für das BKA das Maximum an Befugnissen durchsetzen könne, um gerade noch im Rahmen der Verfassungsmäßigkeit zu bleiben. Maßstab war offenbar und offenkundig der äußerste, vom BVerfG in anderem Zusammenhang festgelegte Rahmen der Verfassungsmäßigkeit für die vom BVerfG beschriebene Intensität des Grundrechtseingriffs bei Befugnissen wie Online-Durchsuchung, großer Lausch- und Spähangriff oder Rasterfahndung.
Es kann nicht verwundern, dass Bürger ihr Recht Verfassungsbeschwerde zu erheben auch in Anspruch nehmen und das BVerfG über diese Beschwerden entscheidet, soweit diese zulässig sind.
Man muss sich fragen, warum dem Gesetzgeber unterliegende und zugewiesene Entscheidungsprärogativen keinerlei Bedeutung im Gesetzgebungsprozess haben und man den Vorgaben des jeweiligen Ressorts automatisch Richtigkeit unterstellt, während dann im eigentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Beteiligung des parlamentarischen Gesetzgebers offenbar nur noch die Prämisse gilt: “Haben wir die notwendige Mehrheit in der Regierungskoalition, um das an der Grenze der Verfassungsmäßigkeit ausgelotete Gesetz durch den Bundestag zu kriegen.”
Als verfassungsfreundliche Gesetzgebung kann man ein solches Vorgehen kaum noch bezeichnen. Denn von Verfassungsfreundlichkeit wäre erst dann zu sprechen, wenn man einen deutliche Sicherheitsabstand zur Verfassungswidrigkeit hielte.
Dieser ist aber gerade bei der Sicherheitsgesetzgebung der jüngeren Zeit nicht mehr wirklich zu erkennen.
Bei einem derartig expansiven Vorgehen muss man dann hinnehmen, in seine Grenzen verwiesen zu werden. Bezogen auf das BKA-Gesetz lässt sich nur die Frage stellen, was wohl für ein Gesetz entstanden wäre, wenn das BVerfG nicht längst expressis verbis vorgegeben hätte, welche Grenzen die geplanten Vorhaben einhalten müßten, und das BVerfG sich im von Herrn Schäuble verlangter Zurückhaltung geübt hätte.
Aber auch in Bezug auf die Vorratsdatenspeicherung verhält sich das BVerfG 100% und entgegen der Kritik des Bundesinnenministers vollständig im Rahmen der zugewiesenen Kompetenz. Es hält vor allem auch die Spielregeln im Verhältnis zu EG/EU und EuGH ein:
Das deutsche Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikation TKÜ, das die Vorratsdatenspeicherung der Diensteanbieter verlangt, ist die gesetzliche Umsetzung der EG-Richtlinie - es gibt keine EU-Richtlinien - Richtlinie 2006/24/EG. Das TKÜ ist Gegenstand einer Massenverfassungsbescherde vor dem BVerfG. Kurz zuvor hatte Irland vor dem EuGH geklagt, dass die Richtlinie unzutreffend als EG-Richtlinie erlassen wurde und vielmehr und maximal als Rahmenvereinbarung der III. Säule der EU hätte erlassen werden müssen. Als Letztere läge ein völkerrechtlicher Vertrag vor, der zwar auch - jedenfalls nach Maßgabe des Völkerrechts - umsetzungspflichtig ist, aber sich wesentlich von der Umsetzungspflicht einer EG-Richtlinie und zugehöriger Sanktionsfähigkeit unterscheidet.
Folgerichtig hatte das BVerfG die endgültige Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen das TKÜ als Umsetzung der EG-Richtlinie zurückgestellt. Allein der EuGH hat über primäres und sekundäres EG-Recht zu befinden, kein anderes Gericht der Welt, auch nicht das BVerfG.
Da aber diese Entscheidung des EuGH den Bewertungsmaßstab des BVerfG im Zusammenwirken und Ineinanderwirken nationalen und europäischen Rechts bestimmt, konnte das BVerfG, das hiermit die Zuständigkeit des EuGH respektiert, noch nicht endgültig entscheiden, bevor nicht der EuGH entschieden hat, ob EG- oder EU-Recht.
Weil es allerdings die Dringlichkeit des Eilantrages in Bezug auf mögliche Grundrechtsverletzung durch die Vorratsdatenspeicherung annahm, hat das BVerfG diesem Eilantrag im Frühjahr 2008 der Art teilweise stattgegeben, dass zwar die zu diesem Zeitpunkt verlangte Vorratsdatenspeicherung von Telefondienste-Verbindungsdaten durchzuführen sei - ab 1.1.2009 nun auch die für Internetdienste-Verbindungsdaten - aber die durch das TKÜ vorgesehen vereinfachten und erweiterten Zugriffsrechte für die Sicherheitsbehörden bis zur endgültigen Entscheidung des BVerfG auf die bereits seit längerem zulässigen Zugriffsrechte beschränkt bleiben. Auch weil der EuGH im September 2008 noch nicht entschieden hatte, wurde die Wirkung der vorläufigen Entscheidung über den Eilantrag um ein weiteres halbes Jahr verlängert.
Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Kritik des Bundesinnenministers irgendeine Berechtigung hätte, wenn das BVerfG im Respekt für die Zuständigkeit anderer Gerichte die eigene Entscheidung zurückstellt.
Erst jetzt, nachdem der EuGH im Februar 2009 über die bei ihm anhängige Klage entschieden hat, indem er die Klage Irlands abgewiesen hat und damit festgestellt hat, dass die Richtlinie 2006/24/EG zutreffend als EG-Richtlinie, die die Mitgliedstaaten zwingend umzusetzen haben, erlassen wurde, kann das BVerfG endgültig über die Verfassungsbeschwerde entscheiden und weiß vor allem, welche Rücksichten auf das übergeordnete EG-Recht zu nehmen sind.
Eine weitere Verzögerung für eine entgültige Entscheidung könnte sich nun nur noch daraus ergeben, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden jüngst über ein Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH die Überprüfung der Grundrechtskompatibilität der RL 2006/24/EG abgegeben hat.
Auch das hat keineswegs etwas mit Verzögerungstaktik oder Kompetenzrangelei zu tun, um den Bundesinnenminister zu ärgern, sondern ist letztlich ausschließlich Folge der Verzahnung nationalstaatlichen Rechts und supranationalen EG-Rechts.
Obwohl es bis heute nach dem Scheitern des EU-Verfassungsvertrages und des Vertrages von Lissabon noch keinen kodifizierten Grundrechtekatalog mit Ausnahme der Grundfreiheiten gibt, sondern der EuGH in ständiger Rspr. die Berücksichtigung der Grundrechte am Maßstab der EMRK vornimmt, hat das BVerfG mit der Solange II-Entscheidung seinen Prüfungsmaßstab für solche dt. Gesetze, die auf EG-Recht basieren, in der Annahme zurückgenommern, dass seitens der EG und durch den EuGH einer dem deutschen Grundrechtskatalog entsprechender Grundrechtsstandart eingehalten und respektiert würde.
Läßt sich die Grundrechtskompatibilität der RL 2006/24/EG und des TKÜ jedenfalls nicht zweifellos feststellen und muss demnach gefragt werden, ob sowohl Richtlinien- als auch deutscher Gesetzgeber wirklich die Grundrechte ausreichend respektiert haben, entspricht es im vollen Umfang der bisherigen Rspr. des BVerfG, es dem EuGH zu überlassen, ob die Grundrechtskompatibilität der zugrundeliegenden EG-Richtlinie gegeben ist, statt im nationalen Alleingang die Grundrechtskompatibilität der deutschen Umsetzung durchzuprüfen.
Sollte das BVerfG mit der endgültigen Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nun nochmals zuwarten, die Wirkung der Entscheidung zum Eilantrag nochmals verlängern und das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abwarten, wird sich der Bundesinnenminister nochmals in Geduld üben müssen und wird seine neulich gegen das BVerfG erhobene Kritik erst Recht unzutreffend:
Gerade das BVerfG und gerade in Bezug auf die Vorratsdatenspeicherung hat es bewiesen, dass es gewillt ist, den vom Grundgesetzgeber, vom Bundesgesetzgeber und vom Europäischen Gesetzgeber gesteckten Rahmen einzuhalten.
Man kann sich leicht ausrechnen, was es für die Europäische Integration bedeuten würde, wenn ausgerechnet die Verfassungshüter des größten europäischen Zugmotors die bisherige Solange II- Rspr. aufgrund der Vorratsdatenspeicherung aufgeben würde und im nationalstaatlichen Alleingang durchentscheiden würde, das TKÜ sei auch als Umsetzung der RL 2006/24/EG nicht mit dem deutschen GG vereinbar.
Demgegenüber läßt sich anhand dieses Falles und des Vorabentscheidungsverfahrens aller Welt und jedem Bürger in der EU zeigen: Es wird auf der europäischen Ebene ein entsprechender Grundrechtsstandart gewahrt, kodifiziert oder nicht.
Für die europäische Integration wäre das ein noch viel entscheidender Schritt, als der Beweis eines nationalen Verfassungsgerichts, “obwohl wir in Europa sind, sind Eure Grundrechte geschützt, liebe Deutschen”.
Hinsichtlich der Kritik des Bundesinnenministers läßt sich hiernach sagen: Diese Einschüchterungstaktik vollkommen unangebrachter Kritik war auch schon im Vorfeld der Entscheidung des BVerfG vom 28.2.2008 vorgenommen worden. Zum Glück ließen sich die Verfassungsrichter nicht einschüchtern.
Und auch zur Vorratsdatenspeicherung läßt sich nur feststellen, dass das BVerfG alle Spielregeln einhält, auch die Europas, wovon beim Bundesinnenminister kaum die Rede sein kann.
Man könnte sich zum Beispiel fragen, warum das TKÜ die zwingenden Vorgaben der RL 2006/24/EG überschreitet. Und Europa ist gut, wenn man etwa mit dem Vertrag von Prüm über die 3. Säule den Parlamentsgesetzgeber umschiffen kann oder bei einem Gesetz auf Richtlinien-Basis sagen kann “Sorry, das ist umzusetzende EG-Vorgabe”. Wenn aber das BVerfG gerichtliche und gesetzliche Vorschriften einhält, mischt es sich in die Kompetenzen der gewählten Volksvertreter ein, Böses BVerfG??
Nein, Nein und nochmals Nein: Man kann sich nicht die Dinge so hinbiegen, wie sie einem gerade passen.
Deutschland ist Teil einer globalisierten Welt, Teil eines geeinten Europas und ein Land mit einer vorbildlichen Verfassung - ob man das GG nun so bezeichnen will oder nicht!
Nicht die Gerichte halten sich nicht an Gesetz und Ordnung, sondern alleine beim Bundesinnenminister stellt sich die Frage, ob er sich als gewählter Volksvertreter oder Gegner der Bürger versteht.
Art. 1 Abs. 3 GG gilt definitiv auch für den Bundesinnenminister: Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Wenn Gesetze die aus dem Hause Schäuble kommen, von den gewählten Volksvertretern durch den Bundestag gewunken werden und das BVerfG bedauerlicherweise die Verfassungswidrigkeit feststellen muss, ist das Verfassungsbruch! Die Parlamentarier werden damit ihrer Verantwortung als gewählte Volksvertreter und Gesetzgeber nicht gerecht, die Verantwortung trägt aber der ebenfalls gewählte Volksvertreter und Jurist Dr.Wolfgang Schäuble. Und für Art. 1 Abs. 3 GG brauch man nicht Jurist sein, den versteht jeder, der ist glockenklar, unmissverständlich:
Auch Herr Dr. Wolfgang Schäuble als Bundesinnenminister muss seine Gesetze so erlassen, dass sie nicht die Grundrechte der Bürger verletzten. Das mußte ihm leider schon überdurchschnittlich häufig das BVerfG sagen.

