Archiv für das Tag 'Online-Durchsuchung'

Mai 04 2009

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Verfassungsbeschwerde gegen BKA-Gesetz

Abgelegt unter Der starke Staat, Juristerei

Der Vollständigkeit halber:

Wie angekündigt wurde inzwischen gegen das novellierte BKA-Gesetz Verfassungsbeschwerde eingereicht.
Die Verfassungsbeschwerde wird u.a. vom Deutschen Journalistenverband DJV und auch der Ärzteschaft unterstützt.

Das Bundesinnenministerium soll mit dem Standpunkt, man habe sich an die Vorgaben des Verfassungsgericht gehalten, gelassen reagiert haben.

Nun wird sich zeigen, ob es dem Bundesverfassungsgericht ausreicht, wenn der Gesetzgeber für höchst umstrittene polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen in schier unglaublicher Präzision, teilweise Wort für Wort verfassungsrichterliche Vorgaben abschreibt. Mögen damit für die Einzelmaßnahme vordergründig die Voraussetzungen erfüllt sein, stellen sich bei einem solchen Vorgehen zwei Fragen:
Kann man von verfassungsmäßiger Ausgewogenheit sprechen, wenn der Gesetzgeber Ermittlungsmaßnahmen an der vom BVerfG absoluten Grenze der Verfassungsmäßigkeit normiert? Und wie ist es zu bewerten, dass Ermittlungsmaßnahmen mit vergleichbarer Eingriffsintensität mit verschieden hohen Eingriffsschwellen versehen sind?

Hiervon abgesehen steht in Frage, ob der reduzierte und abgestufte Berufsgeheimnisschutz, der im BKA-Gesetz teilweise in das Ermessen des BKA gestellt ist, mit dem Grundgesetz im Einklang steht.

Insgesamt hat sich allerdings nichts wirklich Neues ergeben. Die Angriffsfläche für eine Verfassungsbeschwerde lag letztlich schon mit der Expertenanhörung im Innenausschuss am 15.9.2008 auf der Hand und wurde in diesem Blog schon hier und hier ausführlich aufgegriffen.

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Mrz 18 2009

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Vollkommen verfehlt: Schäubles Kritik am BVerfG

Abgelegt unter Der starke Staat, Juristerei

In Zeiten der globalen Finanzkrise geraten andere Themenkomplexe leicht ins Hintertreffen. Umgekehrt sind manche Themen irgendwann auch einmal ausreichend durchgedroschen und man kann es einfach nicht mehr hören und schon gar nicht mehr darüber schreiben. Nun ist mir allerdings heute eine Nachricht über den Weg gelaufen, die ich einfach kommentieren muss und zu den hier hinlänglich beschriebenen Themen Online-Durchsuchung und Vorratsdatenspeicherung gehört.

“Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble meint, das Bundesverfassungsgericht greife zu sehr in die Gesetzgebung ein. Als Beispiel nennt er laut einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) die einstweilige Anordnung des Gerichts zur Vorratsdatenspeicherung. In einem von der FAZ veröffentlichten Streitgespräch mit dem ehemaligen Verfassungsrichter Winfried Hassemer sagte Schäuble, wer Gesetze gestalten wolle, solle sich bemühen, Mitglied des Deutschen Bundestags zu werden. Den “einmaligen Kompetenzen” des Bundesverfassungsgerichts entspreche “ein hohes Maß an Zurückhaltung mit öffentlichen Äußerungen”.” meldete Heise-Online am 11.3.2009.

Bezieht sich der Bundesinnenminister in seiner Kritik auf die Verlängerung der Einschränkung der Vorratsdatenspeicherung aufgrund des Eilantrages durch das BVerfG und bezeichnet er das Volkszählungsurteil als eine der “weniger ruhmreichen Taten”, zeigt gerade die Entstehung des BKA-Gesetzes und die Diskussion über die Online-Durchsuchung, dass sich das BVerfG keineswegs in die Gesetzgebungskompetenz des parlamentarischen Gesetzgebers einmischt, sondern lediglich im Falle seiner Anrufung, im Rahmen der durch das GG vorgesehenen Fällen ausschließlich auf seinen ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben Überprüfungsmaßstab beschränkt. Erklärt das BVerfG danach die Nichtigkeit oder verlangt die Nachbesserung eines Gesetzes, erfüllt das BVerfG nicht mehr und nicht weniger als die Aufgabe, die ihm der Grundgesetzgeber zugewiesen hat, in den vorgesehenen Fällen die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und für die Einhaltung der Verfassung Sorge zu tragen.

In der Entscheidung zur Online-Durchsuchung vom 27.2.2008 stellt das BVerfG erneut und zum wiederholten Male fest, dass dem Gesetzgeber zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit hinsichtlich Eignung und Erforderlichkeit ein weiter Entscheidungsspielraum zustehe:
“Der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme ist geeignet, diesen Zielen zu dienen. Mit ihm werden die Möglichkeiten der Verfassungsschutzbehörde zur Aufklärung von Bedrohungslagen erweitert. Bei der Beurteilung der Eignung ist dem Gesetzgeber ein beträchtlicher Einschätzungsspielraum eingeräumt. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Spielraum hier überschritten wurde……
Der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme verletzt auch den Grundsatz der Erforderlichkeit nicht. Im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative durfte der Gesetzgeber annehmen, dass kein ebenso wirksamer, aber den Betroffenen weniger belastender Weg gegeben ist, die auf solchen Systemen vorhandenen Daten zu erheben.” (Rn. 221 und 224)
Wer hiernach den parlamentarischen Werdegang des BKA-Gesetzes verfolgte, musste dann feststellen, dass es bereits bei der Expertenanhörung des Innenausschusses am 15.9.2008 als erster Beteiligung des parlamentarischen Gesetzgebers überhaupt schon gar nicht mehr um Eignung und Erforderlichkeit der Online-Durchsuchung ging und auch von den dem Innenausschuss angehörenden Parlamentariern nicht hinterfragt wurde, ob die Online-Durchsuchung überhaupt und in welchem Umfang geeignet und erforderlich ist, um den angestrebten und legitimen Zweck der zu erlaubenden Maßnahme zu erreichen.
Es interessierte die Parlamentarier und damit den Gesetzgeber gar nicht, ob es möglich sei, tatsächlich mit einer Online-Durchsuchung an verschlüsselte Daten von mutmaßlichen Terroristen zu gelangen. Es wurde offenbar unterstellt, dass die Aussagen von Herrn Schäuble oder dem BKA-Chef Zierke schon zutreffend sein.
In besagter Anhörung, in der “nur noch” Juristen als Experten geladen waren - einziger technischer Experte war ausgerechnet der BKA-Chef selber -, ging es im wesentlichen nur noch darum, ob und wie den Auflagen des BVerfG aus dem Februar für die Online-Durchsuchung und für sonstige ebenfalls bereits vom BVerfG bewertete Maßnahmen, gerade als erweiterte Befugnisse des BKA, Rechnung getragen würde.
Es wurde ausgelotet, wie man für das BKA das Maximum an Befugnissen durchsetzen könne, um gerade noch im Rahmen der Verfassungsmäßigkeit zu bleiben. Maßstab war offenbar und offenkundig der äußerste, vom BVerfG in anderem Zusammenhang festgelegte Rahmen der Verfassungsmäßigkeit für die vom BVerfG beschriebene Intensität des Grundrechtseingriffs bei Befugnissen wie Online-Durchsuchung, großer Lausch- und Spähangriff oder Rasterfahndung.

Es kann nicht verwundern, dass Bürger ihr Recht Verfassungsbeschwerde zu erheben auch in Anspruch nehmen und das BVerfG über diese Beschwerden entscheidet, soweit diese zulässig sind.
Man muss sich fragen, warum dem Gesetzgeber unterliegende und zugewiesene Entscheidungsprärogativen keinerlei Bedeutung im Gesetzgebungsprozess haben und man den Vorgaben des jeweiligen Ressorts automatisch Richtigkeit unterstellt, während dann im eigentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Beteiligung des parlamentarischen Gesetzgebers offenbar nur noch die Prämisse gilt: “Haben wir die notwendige Mehrheit in der Regierungskoalition, um das an der Grenze der Verfassungsmäßigkeit ausgelotete Gesetz durch den Bundestag zu kriegen.”
Als verfassungsfreundliche Gesetzgebung kann man ein solches Vorgehen kaum noch bezeichnen. Denn von Verfassungsfreundlichkeit wäre erst dann zu sprechen, wenn man einen deutliche Sicherheitsabstand zur Verfassungswidrigkeit hielte.
Dieser ist aber gerade bei der Sicherheitsgesetzgebung der jüngeren Zeit nicht mehr wirklich zu erkennen.
Bei einem derartig expansiven Vorgehen muss man dann hinnehmen, in seine Grenzen verwiesen zu werden. Bezogen auf das BKA-Gesetz lässt sich nur die Frage stellen, was wohl für ein Gesetz entstanden wäre, wenn das BVerfG nicht längst expressis verbis vorgegeben hätte, welche Grenzen die geplanten Vorhaben einhalten müßten, und das BVerfG sich im von Herrn Schäuble verlangter Zurückhaltung geübt hätte.

Aber auch in Bezug auf die Vorratsdatenspeicherung verhält sich das BVerfG 100% und entgegen der Kritik des Bundesinnenministers vollständig im Rahmen der zugewiesenen Kompetenz. Es hält vor allem auch die Spielregeln im Verhältnis zu EG/EU und EuGH ein:
Das deutsche Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikation TKÜ, das die Vorratsdatenspeicherung der Diensteanbieter verlangt, ist die gesetzliche Umsetzung der EG-Richtlinie - es gibt keine EU-Richtlinien - Richtlinie 2006/24/EG. Das TKÜ ist Gegenstand einer Massenverfassungsbescherde vor dem BVerfG. Kurz zuvor hatte Irland vor dem EuGH geklagt, dass die Richtlinie unzutreffend als EG-Richtlinie erlassen wurde und vielmehr und maximal als Rahmenvereinbarung der III. Säule der EU hätte erlassen werden müssen. Als Letztere läge ein völkerrechtlicher Vertrag vor, der zwar auch - jedenfalls nach Maßgabe des Völkerrechts - umsetzungspflichtig ist, aber sich wesentlich von der Umsetzungspflicht einer EG-Richtlinie und zugehöriger Sanktionsfähigkeit unterscheidet.
Folgerichtig hatte das BVerfG die endgültige Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen das TKÜ als Umsetzung der EG-Richtlinie zurückgestellt. Allein der EuGH hat über primäres und sekundäres EG-Recht zu befinden, kein anderes Gericht der Welt, auch nicht das BVerfG.
Da aber diese Entscheidung des EuGH den Bewertungsmaßstab des BVerfG im Zusammenwirken und Ineinanderwirken nationalen und europäischen Rechts bestimmt, konnte das BVerfG, das hiermit die Zuständigkeit des EuGH respektiert, noch nicht endgültig entscheiden, bevor nicht der EuGH entschieden hat, ob EG- oder EU-Recht.
Weil es allerdings die Dringlichkeit des Eilantrages in Bezug auf mögliche Grundrechtsverletzung durch die Vorratsdatenspeicherung annahm, hat das BVerfG diesem Eilantrag im Frühjahr 2008 der Art teilweise stattgegeben, dass zwar die zu diesem Zeitpunkt verlangte Vorratsdatenspeicherung von Telefondienste-Verbindungsdaten durchzuführen sei - ab 1.1.2009 nun auch die für Internetdienste-Verbindungsdaten - aber die durch das TKÜ vorgesehen vereinfachten und erweiterten Zugriffsrechte für die Sicherheitsbehörden bis zur endgültigen Entscheidung des BVerfG auf die bereits seit längerem zulässigen Zugriffsrechte beschränkt bleiben. Auch weil der EuGH im September 2008 noch nicht entschieden hatte, wurde die Wirkung der vorläufigen Entscheidung über den Eilantrag um ein weiteres halbes Jahr verlängert.

Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Kritik des Bundesinnenministers irgendeine Berechtigung hätte, wenn das BVerfG im Respekt für die Zuständigkeit anderer Gerichte die eigene Entscheidung zurückstellt.

Erst jetzt, nachdem der EuGH im Februar 2009 über die bei ihm anhängige Klage entschieden hat, indem er die Klage Irlands abgewiesen hat und damit festgestellt hat, dass die Richtlinie 2006/24/EG zutreffend als EG-Richtlinie, die die Mitgliedstaaten zwingend umzusetzen haben, erlassen wurde, kann das BVerfG endgültig über die Verfassungsbeschwerde entscheiden und weiß vor allem, welche Rücksichten auf das übergeordnete EG-Recht zu nehmen sind.

Eine weitere Verzögerung für eine entgültige Entscheidung könnte sich nun nur noch daraus ergeben, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden jüngst über ein Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH die Überprüfung der Grundrechtskompatibilität der RL 2006/24/EG abgegeben hat.
Auch das hat keineswegs etwas mit Verzögerungstaktik oder Kompetenzrangelei zu tun, um den Bundesinnenminister zu ärgern, sondern ist letztlich ausschließlich Folge der Verzahnung nationalstaatlichen Rechts und supranationalen EG-Rechts.
Obwohl es bis heute nach dem Scheitern des EU-Verfassungsvertrages und des Vertrages von Lissabon noch keinen kodifizierten Grundrechtekatalog mit Ausnahme der Grundfreiheiten gibt, sondern der EuGH in ständiger Rspr. die Berücksichtigung der Grundrechte am Maßstab der EMRK vornimmt, hat das BVerfG mit der Solange II-Entscheidung seinen Prüfungsmaßstab für solche dt. Gesetze, die auf EG-Recht basieren, in der Annahme zurückgenommern, dass seitens der EG und durch den EuGH einer dem deutschen Grundrechtskatalog entsprechender Grundrechtsstandart eingehalten und respektiert würde.

Läßt sich die Grundrechtskompatibilität der RL 2006/24/EG und des TKÜ jedenfalls nicht zweifellos feststellen und muss demnach gefragt werden, ob sowohl Richtlinien- als auch deutscher Gesetzgeber wirklich die Grundrechte ausreichend respektiert haben, entspricht es im vollen Umfang der bisherigen Rspr. des BVerfG, es dem EuGH zu überlassen, ob die Grundrechtskompatibilität der zugrundeliegenden EG-Richtlinie gegeben ist, statt im nationalen Alleingang die Grundrechtskompatibilität der deutschen Umsetzung durchzuprüfen.

Sollte das BVerfG mit der endgültigen Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nun nochmals zuwarten, die Wirkung der Entscheidung zum Eilantrag nochmals verlängern und das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abwarten, wird sich der Bundesinnenminister nochmals in Geduld üben müssen und wird seine neulich gegen das BVerfG erhobene Kritik erst Recht unzutreffend:
Gerade das BVerfG und gerade in Bezug auf die Vorratsdatenspeicherung hat es bewiesen, dass es gewillt ist, den vom Grundgesetzgeber, vom Bundesgesetzgeber und vom Europäischen Gesetzgeber gesteckten Rahmen einzuhalten.
Man kann sich leicht ausrechnen, was es für die Europäische Integration bedeuten würde, wenn ausgerechnet die Verfassungshüter des größten europäischen Zugmotors die bisherige Solange II- Rspr. aufgrund der Vorratsdatenspeicherung aufgeben würde und im nationalstaatlichen Alleingang durchentscheiden würde, das TKÜ sei auch als Umsetzung der RL 2006/24/EG nicht mit dem deutschen GG vereinbar.
Demgegenüber läßt sich anhand dieses Falles und des Vorabentscheidungsverfahrens aller Welt und jedem Bürger in der EU zeigen: Es wird auf der europäischen Ebene ein entsprechender Grundrechtsstandart gewahrt, kodifiziert oder nicht.
Für die europäische Integration wäre das ein noch viel entscheidender Schritt, als der Beweis eines nationalen Verfassungsgerichts, “obwohl wir in Europa sind, sind Eure Grundrechte geschützt, liebe Deutschen”.

Hinsichtlich der Kritik des Bundesinnenministers läßt sich hiernach sagen: Diese Einschüchterungstaktik vollkommen unangebrachter Kritik war auch schon im Vorfeld der Entscheidung des BVerfG vom 28.2.2008 vorgenommen worden. Zum Glück ließen sich die Verfassungsrichter nicht einschüchtern.
Und auch zur Vorratsdatenspeicherung läßt sich nur feststellen, dass das BVerfG alle Spielregeln einhält, auch die Europas, wovon beim Bundesinnenminister kaum die Rede sein kann.
Man könnte sich zum Beispiel fragen, warum das TKÜ die zwingenden Vorgaben der RL 2006/24/EG überschreitet. Und Europa ist gut, wenn man etwa mit dem Vertrag von Prüm über die 3. Säule den Parlamentsgesetzgeber umschiffen kann oder bei einem Gesetz auf Richtlinien-Basis sagen kann “Sorry, das ist umzusetzende EG-Vorgabe”. Wenn aber das BVerfG gerichtliche und gesetzliche Vorschriften einhält, mischt es sich in die Kompetenzen der gewählten Volksvertreter ein, Böses BVerfG??

Nein, Nein und nochmals Nein: Man kann sich nicht die Dinge so hinbiegen, wie sie einem gerade passen.
Deutschland ist Teil einer globalisierten Welt, Teil eines geeinten Europas und ein Land mit einer vorbildlichen Verfassung - ob man das GG nun so bezeichnen will oder nicht!
Nicht die Gerichte halten sich nicht an Gesetz und Ordnung, sondern alleine beim Bundesinnenminister stellt sich die Frage, ob er sich als gewählter Volksvertreter oder Gegner der Bürger versteht.

Art. 1 Abs. 3 GG gilt definitiv auch für den Bundesinnenminister: Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Wenn Gesetze die aus dem Hause Schäuble kommen, von den gewählten Volksvertretern durch den Bundestag gewunken werden und das BVerfG bedauerlicherweise die Verfassungswidrigkeit feststellen muss, ist das Verfassungsbruch! Die Parlamentarier werden damit ihrer Verantwortung als gewählte Volksvertreter und Gesetzgeber nicht gerecht, die Verantwortung trägt aber der ebenfalls gewählte Volksvertreter und Jurist Dr.Wolfgang Schäuble. Und für Art. 1 Abs. 3 GG brauch man nicht Jurist sein, den versteht jeder, der ist glockenklar, unmissverständlich:
Auch Herr Dr. Wolfgang Schäuble als Bundesinnenminister muss seine Gesetze so erlassen, dass sie nicht die Grundrechte der Bürger verletzten. Das mußte ihm leider schon überdurchschnittlich häufig das BVerfG sagen.

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Jan 19 2009

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“Online-Durchsuchung: Nichts zu drehen und zu wenden”

Abgelegt unter Der starke Staat, Diary, Juristerei

Kein Spielraum für die Online-Durchsuchung durch deutsche Geheimdienste

Das umstrittene Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt - kurz BKAG - ist zum Jahreswechsel in Kraft getreten. Das Bundeskriminalamt (BKA) darf “online-durchsuchen” und der “Bundestrojaner” soll einsatzbereit sein. “Online-Durchsuchungen” durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) aber stehen die verfassungsrichterlichen Vorgaben entgegen.

Der Präsident des BfV, Heinz Fromm forderte eine Befugnis zur “Online-Durchsuchung” für seine Behörde, noch bevor der Bundesrat das BKAG abgesegnet hatte. Gegenüber der taz argumentierte Fromm:

“Wenn wir von einem anderen Nachrichtendienst eine Information über terroristische Gefahren bekommen, die wir nicht an die Polizei weitergeben dürfen, dann müssen wir dem Hinweis selbst nachgehen. Das Recht zur Online-Durchsuchung würde unsere Möglichkeiten dabei deutlich verbessern.” …….

Weiterlesen kann man hier mit zahlreichen Kommentaren.

Wie kaum anders zu erwarten, will der BKA-Chef nun natürlich auch “Online-Durchsuchungen” in anderen Bereichen organisierter Kriminalität anwenden, wie Heise-online jetzt meldet.

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Dez 31 2008

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Zum neuen Jahr: Online-Durchsuchung und Vorratsdatenspeicherung

Abgelegt unter Der starke Staat

Alle Jahre wieder: Das gilt nicht nur für das Fest vor genau einer Woche, sondern auch für den heutigen Tag. Gemeinhin nimmt man sich für das neue Jahr etwas vor. Man resümiert das vergangene Jahr. In den Medien häufen sich neben einzelnen aktuellen Nachrichten die mehr oder minder gehaltvollen Jahresrückblicke. Das sollte Grund genug sein, sich diesen Mätzchen nicht anzuschließen. Doch so viel, schon weil es aktuell ist:

In letzter Minute ist doch noch der große Traum von Lichtschwertern und Tarnkappen für das Bundeskriminalamt in Erfüllung gegangen. Nachdem der Bundesrat im zweiten Anlauf am 19.12.2008 dem umstrittenen BKAG zugestimmt hatte, hat nun auch noch Bundespräsident Köhler das Gesetz in fast letzter Sekunde des Jahres abgesegnet. Es wird hiernach in Kraft treten, wenn wir Silvester feiern.

Das BKA bekommt zum ersten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik Intrumente zur Gefahrenabwehr in die Hand. Es darf ab morgen fast alles, was die Landespolizeien dürfen und noch mehr. Vor allem darf das BKA verdeckte Online-Durchsuchungen vornehmen.

Über die Einzelheiten habe ich hier, hier, hier und dort genug geschrieben. Aber zusätzlich doch noch einmal: Das BverfG hatte am 27.2.2008 in seiner Entscheidung zur Online-Durchsuchung erneut und entsprechend der ständigen Rechtssprechung die Eignung und Erforderlichkeit der Online-Durchsuchung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht in Frage gestellt, weil dem Gesetzgeber zur Beurteilung dieser Fragen ein weiter Entscheidungsspielraum zustehe. Der Gesetzgeber für Bundesgesetze ist der deutsche Bundestag und nicht die Regierung, Ministerien oder sonst wer.

Für das BKAG fand am 15.9.2008 eine Expertenanhörung im Innenausschuss des Bundestages statt. In dieser ersten Runde des parlamentarischen Werdegangs eines Gesetzes stand die Eignung und Erforderlichkeit einer Online-Durchsuchung gar nicht auf der Agenda. Es wurden Rechtsexperten befragt: Ob die Online-Durchsuchung zielführend zu den Daten führt, die auf keinem anderen Wege zu erlangen sind, interessierte gar nicht.
Der Gesetzgeber hat diesbezüglich nicht einmal in Angriff genommen, seine “Entscheidungsprärogative” auszuüben, sondern schlicht unterstellt, dass das, was die Herren Schäuble, Zierke oder die Medien, allen voran Annette Rammelsberger und Christian Rath, behaupteten, auch zutreffend sei. Hierüber kann man streiten!

Ebenso sei noch einmal darauf hingewiesen, dass der Pressegeheimnisschutz sowie der Berufsgeheimnisschutz von Ärzten und Rechtsanwälten in das Ermessen des BKA gestellt sind.
Man fragt sich hier vor allem, wieso ausgerechnet im Kampf gegen den Terror Abgeordnete in einem Abstufungssystem Geistlichen und Strafverteidigern gleichgestellt sind, während Presse, Ärzte und andere Rechtsanwälte, darauf vertrauen müssen, dass das BKA auf ihre Berufung Rücksicht nimmt. Zum Beispiel der Fall Cicero hat gezeigt, dass man sich nicht unbedingt vor Durchsuchungen bei der Presse scheut.

Im Rückblick erstaunt mich allerdings am meisten, dass eine Mehrheit der Bundesbürger gegen Befugnisse, wie die zur Online-Durchsuchung, nichts einzuwenden hat.
Offensichtlich hat gefruchtet: „Wer nichts zu verbergen hat, hat nichts zu befürchten!“ Doch die Geister, die man rief …..
Aber wahrscheinlich ist ein bißchen Geheimpolizei eben gar nicht so schlimm, haben doch die Deutschen auf varierenden Gebieten langjährige Erfahrung mit einer solchen: Metternichs Geheimpolizei, Gestapo, Stasi

Neben dem BKAG tritt im Übrigen mit dem 1.1.2009 die Vorratsdatenspeicherungspflicht für alle Verbindungsdaten im Bereich der Online-Dienste zu der für die Telefondienste hinzu:
Seit 1.1.2008 waren alle Telefondiensteanbieter verpflichtet worden, alle Verbindungsdaten jedes Telefonats, jedes Faxes etc. für sechs Monate zu speichern. Von morgen an gilt das gleiche für jede E-mail und jede Einwahl ins Internet: Verdachtslos und wie der Name schon sagt, auf Vorrat. Der Staat könnte ja nochmal in den nächsten sechs Monaten wissen müssen, ob Oma Erna mit Fritzchen telefoniert hat. Bisher haben leider weder der EuGH noch das BverfG endgültig über die Vorratsdatenspeicherung entschieden.

Vielleicht hilft da wirklich nur eines: Fernkommunikation einstellen, Briefe schreiben und/oder ins Privatleben zurückziehen.

Oderbruch!
Winter im Oderbruch

Hierzu bieten sich Uckermark und Oderbruch hervorragend an! Abnehmende und alternde Bevölkerung, Wildreichtum, dass sich das Jägerherz nur freuen kann und endlose Landschaft.

Ajax im Oderbruch
Auch dem Jagdhund lacht das Herz

Ajax im Oderbruch
Nur Arbeiten ist manchmal uninteressant

Das ist doch mal was und ein Winterspaziergang an alten Oderarmen deutlich besser als krause Gedanken über Online-Durchsuchung, Vorratsdatenspeicherung und BKA.

In diesem Sinne

Ein gutes neues Jahr

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Nov 19 2008

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“Das BKA als Hüter der Pressefreiheit?”

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Nochmal ein neuer Artikel in telepolis am 16.11.2008:

“Wenn der Bock zum Gärtner wird

Das Bundesverfassungsgericht beschrieb 1966 in der so genannten Spiegel-Entscheidung die Bedeutung der Presse in der Demokratie so: “Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich.”. Der Bundestag hat jetzt das umstrittene Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BKAG) durchgewunken und damit ein eindeutiges Zeichen gegen die Pressefreiheit gesetzt: Deren Schutz würde in das Ermessen des BKA gestellt……”

Weiter geht es hier!

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Nov 15 2008

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Bundestag stimmt Online-Durchsuchung zu: Online-Durchsuchung zum 1002. Mal

Abgelegt unter Der starke Staat, Diary, Juristerei

Der Bundestag hat mit großer Mehrheit das umstrittene BKA-Gesetz durchgewunken. Damit werden dem BKA erstmalig in der Geschichte der Bundesrepublik eigene Befugnisse zur Gefahrenabwehr eingeräumt: Für die Abwehr der Gefahren durch den internationalen Terrorismus.
Der letzte Feinschliff, den die SPD forderte, ist allerdings wenig geeignet, die verfassungsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Gerhard Baum - auch Beschwerdeführer im Februar 2008 - kündigte bereits an, gegen das BKA-Gesetz Verfassungsbeschwerde einlegen zu wollen.

Nach der Expertenanhörung im Innenausschuss des Bundestages am 15. September 2008 war nichts anderes zu erwarten gewesen: Mit 375 Ja-Stimmen wurde das BKA-Gesetz im Bundestag beschlossen. Das ist in der Demokratie so. Die 168 Stimmen, die das umstrittene Gesetz ablehnten, entspricht exakt der Sitzzahl von Parlamentariern, die nicht der großen Koalition angehören. Zieht man die sechs Enthaltungen noch ab, fehlten 64 Mitglieder des Bundestages. Nach Art. 38 I Satz 2 GG sind sie Abgeordneten des deutschen Bundestages “Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.” Manchmal könnte man zu dem Schluss gelangen, dass das unter Parlamentariern nicht allgemein bekannt sei.

Nach dem Mehrheitsbeschluss des Bundestages = dem Gesetzgeber soll das BKA nun im Bereich der Abwehr der Gefahren durch den internationalen Terrorismus Online-Durchsuchungen, große Spähangriffe und Rasterfahndungen etc. vornehmen dürfen. Der Bundesrat muss allerdings dem Gesetz noch zustimmen und hier scheint dem deutschen FBI Widerstand zu drohen. Ausgerechnet Bayern wird sich dank der FDP möglicherweise der Stimme enthalten müssen.

Dass das BKA eigene Befugnisse zur Gefahrenabwehr erhalten musste, war mit der Einführung des Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG im Rahmen der Föderalismusreform 2006 beschlossen worden. Daran gibt es grundsätzlich nichts zu deuteln. Problematisch ist am BKA-Gesetz, dass es in dem Gesetz keine klare oder keine nicht mehrdeutige Definition des Begriffs des “internationalen Terrorismus” gibt und damit keine klare Kompetenzzuweisung zwischen BKA oder Landespolizeien gibt. Das war von mehreren Rechtswissenschaftlern in der Expertenanhörung im Innenausschuss kritisiert worden. Prof Kutscha etwa soll im Innenausschuss gesagt haben, dass von Gewerkschaften ausgerufene Streiks Terrorismus seien und unter dieses Gesetz fielen. (Zusammenfassung der Expertenanhörung unter ravenhorst oder hier )

Nur als Farce oder Schönheitsreparatur muss man die Forderungen der SPD und die großzügigen Zugeständnisse der CDU für die Einigung in der vorletzten Woche bezeichnen: Eine Evaluierung sollte selbstverständlich sein. Wenn man es als Sieg der Demokratie bezeichnet, wenn die SPD eine Evaluierung im Gesetz festgeschrieben durchsetzt und die Befugnisse erstmal zeitlich begrenzt eingeräumt werden.
Richtet man das Augenmerk auf die Selbstverständlichkeit, die Evaluierung und zeitliche Begrenzung haben sollten, ist es eine Farce, wenn es als Sieg verkauft wird, diese im Gesetz festzuschreiben. Beachtet man aber, dass es sich hierbei um ein selbstdifferenzielles System handelt und einmal erlangte Befugnisse scheinbar nur dann zurückgenommen werden, wenn Karlsruhe das verlangt, dürfte es wohl sinnvoll sein, beides aller Selbstverständlichkeit zum Trotze im Gesetz explizit festzuschreiben.

Als “Trauerspiel” - im wahrsten Sinne des Wortes: Der Kernbereichsschutz wird zu Grabe getragen! - muss man die Einigung von CDU und SPD bezeichnen, dass der Kernbereichsschutzes durch zwei BKA-Beamten mit Befähigung zum Richteramt und den Datenschutzbeauftragte des BKA sichergestellt werden soll, statt ihn in die Hände eines unabhängigen Richters zu legen. Behördenmitarbeiter können niemals die Unabhängigkeit haben, die in einem so sensiblen Bereich, wie im Kernbereich der privaten Lebensgestaltung, erforderlich ist. Das BVerfG hatte am 27.2.2008 den Kernbereichsschutz modifizierte (Rn. 277 ff.): Dieser wird nach der Auffassung der Verfassungshüter auch noch eingehalten, wenn solche Daten im wesentlichen automatisiert erhoben werden und dann bei einer Vorabdurchsicht in einem geeigneten Verfahren durch eine unabhängige Kontrollinstanz sichergestellt wird. Damit wird zwar von dem absoluten Erhebungsverbot, das noch aus der Entscheidung zum großen Lauschangriff gelesen werden konnte abgewichen. Gleichwohl muss in Frage zu stellen sein, ob tatsächlich von Beamten des BKA erwartet werden kann, dass sie das fortbestehende Relativierungsverbot einhalten werden: Der Kernbereichsschutz “darf nicht durch Abwägung mit den Strafverfolgungsinteressen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes relativiert werden. Zwar wird es stets Formen von besonders gravierender Kriminalität und entsprechende Verdachtssituationen geben, die die Effektivität der Strafrechtspflege als Gemeinwohlinteresse manchem gewichtiger erscheinen lässt als die Wahrung der menschlichen Würde des Beschuldigten. Eine solche Wertung ist dem Staat jedoch durch Art. 1 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 GG verwehrt.” (Rn. 121)
Ob das BVerfG die diesbezügliche Regelung des BKAG unbeanstandet lässt, ist deutlich in Frage zu stellen.

Eine Befugnis für eine Eilregelung bei der Online-Durchsuchung hatte das BVerfG am 27.2.2008 letztlich eingeräumt. Fragwürdig erscheinen aus praktisch-technischen Erwägungen heraus die Gründe, mit denen erklärt wird, man eine Eilbefugnis benötige (S. 10 ff.). Einzig und allein der Fall, in dem das BKA schon einmal auf dem Zielrechner eine Online-Durchsuchung erfolgreich durchgeführt hatte, eignet sich für eine realistische Konstruktion einer nötigen Eilbefugnis. Nur in diesem Fall ist nicht erforderlich eine Durchsuchungs-Software auf das Zielsystem abzustimmen; sie ist bereits vorhanden. Nur in diesem Falle, entsteht ein Zeitpunkt, indem sofortige Zugriffsgelegenheit und Verfügbarkeit der Durchsuchungssoftware zusammenfallen. In allen anderen Fällen muss die Durchsuchungssoftware als “Unikat” bei Information über verwendetes Betriebssystem, Online-Zugang, Firewalls, Virenscanner etc. auf das Zielsystem abgestimmt werden und ist immer von ausreichend Zeit auszugehen, die richterliche Genehmigung einzuholen.

Und darin sei nun ausnahmsweise einmal die Lanze für den BKA-Chef Zierke gebrochen: Am 12.11.2008 gegen 20.00h wurde im ZDF-Infokanal über die Online-Durchsuchung berichtet. Herr Zierke, um Stellungnahme gebeten, hatte hier vollkommen zutreffend explizit erklärt, dass die Durchsuchungssoftware in jedem einzelnen Falle ein Unikat sein müsse, das die Kenntnis aller Systemvoraussetzungen des Zielsystems erforderlich mache. Ohne diese Kenntnisse und ohne dieses Unikat einer Durchsuchungssoftware ist die Infiltration des Zielsystems unmöglich!!
Ansonsten muss man sich allerdings bei der Sendung fragen, was denen eigentlich eingefallen ist, so viele unpräzise oder unzutreffende Behauptungen aufzustellen:
Es ist schlicht falsch, zu behaupten oder suggerieren, das BKA können ohne weiteres auf die privaten Rechner der Bürger zugreifen. Dem widersprach Zierke selbst. Noch nicht einmal Herr Bosbach (CDU) behauptet mehr - entgegen der durchaus vielfältigen Berichterstattung der vergangenen zwei Jahre - dass es mehr als eine erfolgreiche Online-Durchsuchung gegeben habe. Während alle anderen Fälle, die von den Medien behauptet wurden, sich beweisbar im Nichts auflösten, lässt sich dieser eine Fall nicht widerlegen, da der Betroffene selber - der in Berlin lebende als Gefährder geltende Islamist Reda Seyam - trotz anschlagendem Virenscanner einen fragwürdigen E-Mail-Anhang geöffnet haben will. Dieser soll aber im fraglichen Zeitpunkt von mehreren Geheimdiensten beobachtet worden sein - u.a. bei der Anschaffung eines Rechners in einem der einschlägigen Elektronik-Supermärkte, die 0:8:15 Rechner mit Standartkonfiguration verscherbeln -, die Hersteller-Konfiguration beibehalten haben etc.. Damit hatten die Behörden alle Informationen, die sie brauchten. (Burkhard Schröder in Die Online-Durchsuchung, Burkhard und Claudia Schröder, Heidelberg 2008, S. 43)

Es ist auch nicht zutreffend, davon zu sprechen, dass BVerfG habe bereits das BKAG abgesegnet. Im Februar 2008 hatte das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit des § 5 II Nr. 11 des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetzes zu prüfen und diese verneint. Zutreffend ist alleine, dass sich das BVerfG auch mit der Verfassungsmäßigkeit der heimlichen Online-Durchsuchung generell befasst hat und diese unter engen Voraussetzungen als mit der Verfassung vereinbar sah. Ob diese engen Voraussetzungen in der BKAG-Umsetzung wirklich eingehalten sind, wird man sehen müssen. Ebenso hatte das BVerfG bereits einmal über die Rasterfahndung, den großen Lauschangriff und die Telekommunikationsüberwachung entschieden. In diesen Entscheidungen sind zu allen diesen Maßnahmen die Voraussetzungen bzw. Hürden für eine Verfassungsmäßigkeit genannt worden.

Kaum zu glauben ist, dass sich in einer Diskussionsrunde zu diesem Thema Herr Bosbach (CDU), Herr Wiefelspütz (SPD), Herr Beck (Grüne) und Herr Jörges (STERN) minutenlang im Fernsehen gegenseitig ankeifen, dass man kein Wort versteht.
Tatsache ist, dass das BKAG, so wie man es jetzt angenommen hat, zu den verschiedenen Maßnahmen versucht, im Wesentlichen die jeweiligen Vorgaben des BVerfG - teilweise unter Nutzung des Wortlauts des BVerfG - einzuhalten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass in der Juristerei einzelne Worte durchaus in der Lage sein können, die Reichweite einer Befugnis umzukehren.
Entstanden ist damit ein Flickwerk, dass für unterschiedliche Maßnahmen unterschiedliche strenge Auflagen zum Kernbereichsschutz normiert und ähnliches.
Das alles war vor dem Innenausschuss des Bundestages am 15.9.2008 von den Rechtsexperten angesprochen worden.
Es stellt sich die Frage, ob ein Gesetz als gute Arbeit bezeichnet werden kann, dass kompliziert für jede einzelne Maßnahme - teilweise wortgetreu - an der vom BVerfG festgelegten Außengrenze der Verfassungsmäßigkeit entlang läuft, so dass jeder Nichtjurist - also die meisten Ermittlungsbeamten und die meisten Betroffenen - natürlich ohne Weiteres die kleinen aber feinen Nuancen klar erkennen kann. (?!)

Ganz so einfach ist es auch nicht, sich auf den Standpunkt zu stellen, “dem BKA würden nur die Befugnisse eingeräumt, die die Länder schon längst hätten.” Exakt um diese Frage geht es auch: Soll eine Super-Bundespolizei-Behörde - ein “deutsches FBI” oder ein “Bundessicherheitshauptamt” entstehen, dass alles darf und alles kann, mit paralleler Zuständigkeit der Landespolizeien? Was ist “internationaler Terrorismus”? Im BKAG fehlt eine exakte Definition, eine klare Kompetenzzuweisung für das BKA, womit man wieder bei der eingangs genannten Frage angekommen ist.

An “Volksverdummung” grenzt es, wenn Herr Bosbach im Fernsehen in eben jener Sendung behauptet, das BVerfG habe die Rasterfahndung nur den Ländern untersagt.
Das BVerfG hatte die Durchführung einer Rasterfahndung auf Basis des § 31 PolG Nordrhein-Westfalens (1990) kassiert. Das war bei jener Verfassungsbeschwerde Verfahrensgegenstand. Abstrakt generell hat das BVerfG erklärt, welche Voraussetzungen es an die Reglung der Befugnis zur Rasterfahndung stellt. An diese Voraussetzungen ist nach § 31 BVerfGG die öffentliche Gewalt, also auch der Bundesgesetzgeber, gebunden: “Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.”

Egal was die Herren Bosbach, Wiefelspütz oder auch der Bundesinnenminister im Moment in aller Öffentlichkeit mit dem Brustton der Überzeugung behaupten. Gerhard Baum (FDP) hat und Renate Künast (Grüne) soll angekündigt haben, Verfassungsbeschwerde erheben zu wollen. Sollte der Bundesrat tatsächlich dem BKAG zustimmen, was scheinbar noch nicht so sicher ist, wie es mal schien, wird das BVerfG ganz klar entscheiden und für alle verbindlich, ob alle Regelungen des BKAG wirklich verfassungsgemäß sind. Und niemand anderes!

Bei aller Diskussion um Online-Durchsuchung und andere umstrittene Maßnahmen, ist leider eine weitere fragwürdige Regelung in den Schatten gestellt worden:
In § 20 u Absatz 2 BKAG sind zwei Berufsgruppen, die nach der StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot genießen, einer im Vergleich zu anderen Berufsgeheimnisträgern Sonderbehandlung unterzogen worden. Im BKAG genießen Ärzte und Journalisten keinen normierten Berufsgeheimnisschutz mehr. Es ist in das billige Ermessen des BKA gestellt, ihre berufliche Sonderrolle zu berücksichtigen.
Bei den Ärzten scheinen zu viele Tatorte Pate gestanden zu haben. Mediziner die unter Berufung auf das Arztgeheimnis den Ermittlungsbehörden unschätzbar wertvolle Informationen über ihren Patienten vorenthalten? Ärztliche Schweigepflicht? Nicht beim BKA!
Und für die Journalisten? Die Bundesregierung hat hiermit ein eindeutigtes Zeichen für ihre “Wertschätzung” einer freien Presse und Informantenschutz gesetzt: Wenn man den ohnehin lückenhaften Pressegeheimnisschutz der StPO für das BKA in ein billiges Ermessen der Behörde zur Berücksichtigung der grundgesetzlich gewährleisteten Pressefreiheit absenkt, ist jetzt schon klar, was dabei herauskommt. Wie im Falle Cicero, wird eine falsche Abwägung getroffen, die Verhältnismäßigkeit falsch eingeschätzt und nach zwei Jahren weiß der Journalist, dass die gegen ihn gerichteten Zwangsmaßnahmen vom BVerfG für rechtswidrig erklärt wurden. Für die handelnden Beamten bleibt das selbstverständlich folgenlos. Das ist ein schwarzer Tag für die Pressefreiheit: “Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich.” Für das BKA gilt das nicht!?

Summa summarum lässt sich festhalten, dass der Gesetzgeber, nein die große Koalition, offenkundig Sicherheit über alles stellt. Für jede Befugnis des BKA ist die vom BVerfG benannte äußere Grenze der Verfassungsmäßigkeit - wenn überhaupt, das wird sich zeigen - für die Sicherheit ausgeschöpft worden. Reichlich viel dafür, dass das Wort Sicherheit im Grundrechtskatalog der Art. 1 bis 19 GG gar nicht zu finden ist.
Nochmal zum Mitschreiben: Für einen Wert, der nicht in der Verfassung steht und nur von wenigen Juristen aus der Menschenwürde abgeleitet wird, werden gnadenlos geschriebene Freiheitsrechte der deutschen Verfassung eingeschränkt.
Aber hierzu hatte ich schon einmal geschrieben!

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Nov 09 2008

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DJV-Verbandstag: Inhaltlicher Rückblick

Abgelegt unter Der starke Staat, Diary, Juristerei

Ob die Aussenwirkung von Resolutionen und Beschlüssen eines solchen Verbandstages sonderlich groß ist, ist in Frage zu stellen. Die “Gemeinschaftsbildung” kann aber dazu beitragen, dass Probleme einzelner emotional durch die Gemeinschaft aufgefangen werden. Insofern, durch die Übertragung der Stimmmacht auf Delegierte und durch die Abstimmung im Plenum zeichnen die Beschlüsse des Verbandstages das Meinungsbild der gut 38.000 Mitglieder im deutschen Journalistenverband DJV.

Unter Berücksichtigung dieser Wirkung hat es auf dem Verbandstag einige interessante Entscheidungen gegeben, die es näher zu betrachten gilt.

Modernisierung
Dass der DJV im Rahmen von Tarifverhandlungen bestmögliche Tarifabschlüsse für seine Mitglieder anstrebt, ist Sinn und Zweck der Gewerkschaftsseite in Tarifverhandlungen.
Dass sich der DJV gegen Stellenstreichungen bei Verlagshäusern ausspricht, sollte ebenso selbstverständlich sein. Ansonsten war bereits hier berichtet worden.
Im Zusammenhang mit der Tarifpolitik bleibt interessant, dass aus Landesverbänden mit etablierten Strukturen vor allem Anträge gestellt worden waren, die auf eine Bestätigung traditioneller Tarifpolitik und Festigung bestehender Verhältnisse gerichtet sind. (Angemessene Gehaltsstrukturen geändert angenommen; Ablehnung einer Arbeitszeiterhöhung geändert angenommen; Forderung nach einer Rückkehr zur alten Urlaubs- und Urlaubszeitregelung geändert angenommen etc.)
Mit den schon länger existierenden Online-Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften war es längst überfällig, den Einbezug von Online-Redakteuren in die Tarifverträge zu fordern.
Demgegenüber forderte ein offensichtlich jünger strukturierter Landesverband die Neuausrichtung der Tarifpolitik an der Entwicklung der Medienwelt (Konvergenz der Medien, Europäisierung etc.) Dieser Antrag wurde an den Gesamtvorstand überwiesen.
Hier zeichnet sich ein Phänomen ab: Dort wo der “Nachwuchs” in den Hierarchien der Verbandsstrukturen angekommen ist, tritt nicht nur eine Verjüngung der Entscheidungsstrukturen ein, sondern geht auch eine Modernisierung der inhaltlichen Arbeit von statten, wird eine Orientierung an den aktuellen Bedingungen gesucht.
Dürfte es in einer Vielzahl von Verbänden und Vereinen vergleichbare Effekte geben, stellt sich die Frage, ob es mit dem Denken und Wünschen der älteren Kräfte vereinbar ist, dass die Arbeit nicht ausschließlich am Besitzstandsdenken der Altforderen orientiert bleibt, sondern mit den Jungen eine Anpassung der Verhältnisse vorgenommen wird.
Verdanken Verbände einen Teil ihrer Stabilität zweifellos der Beharrlichkeit der alten Kämpfer, ist es dennoch unumgänglich für eine Modernisierung einzutreten, die für die Jungen heute und morgen den Arbeitsalltag bestimmt. Demgegenüber bleibt ein Festhalten an Traditionen nur noch für diejenigen von Bedeutung, die sich nicht mehr auf die radikalen Veränderungen am Markt werden einstellen müssen.

Ohne dass es um die Herabwürdigung der Verdienste der alten Kämpfer ginge: Eben diese müssen sich die Frage stellen, ob ihre Arbeit heute vor allem ihrem Geltungsbedürfnis entspringt, oder ob ein Verband wie der DJV auch in Zukunft leistungsstark und den Zeitumständen entsprechend gegenwärtig und zukünftig für seine Mitglieder eintreten kann. Diese Frage stellt sich nicht nur beim DJV, sondern auch in anderen Verbänden und Vereinen, in der Politik und in vielen Familienunternehmen.

Äussere Pressefreiheit: Wo Presse draufsteht, hat der Staat draußen zu bleiben
Als Selbstverständnis muss man es betrachten, dass der DJV sich gegen Überwachungsmaßnahmen des Staates wie Vorratsdatenspeicherung, Online-Durchsuchung und Telekommunikationsüberwachung ausspricht. Der ohnehin lückenhafte strafprozessuale Pressegeheimnisschutz ist im umstrittenen BKA-Gesetz-Entwurf nochmals reduziert worden. Die Ungleichbehandlung von Journalisten zu anderen Berufsgeheimnisträgern ist kaum nachzuvollziehen.
Der gern durchgeführte Praxis, Journalisten zu Beschuldigten zu machen, und damit den Pressegeheimnisschutz auszuhebeln, indem man sie der sukzessiven Beihilfe des Geheimnisverrats bezichtigt, ist durch die Cicero-Entscheidung des BVerfG leider kein Einhalt geboten worden. Leider war diese Entscheidung, anders als der Vorstandsvorsitzende M. Konken dies anlässlich der Entscheidung behauptete, kein Sieg der Pressefreiheit! Es war ein Phyrrussieg, der das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall für verfassungswidrig erklärte, aber nicht die Ursache des Übels trotz bestehender Möglichkeiten an der Wurzel packte. Es ist und bleibt juristisch vertretbar, die sukzessive Beihilfe zum Geheimnisverrat durch den veröffentlichenden Journalisten abzulehnen. Folgerichtig kann der DJV fordern und muss dies auch, dass sich ein Journalist nicht durch die sukzessive Beihilfe zum Geheimnisverrat strafbar macht, damit nicht Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren ist und daraus resultierend Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot der StPO nicht durch die Strafverstrickungsklausel ausgehebelt werden.
Bedauerlich war, dass in der Arbeitsgruppe aufgrund der späteren Bearbeitung der Brandenburger Anträge nicht die weiterführende Forderung in den im wesentlichen inhaltsgleichen bereits abgesegneten Grundantrag einbezogen wurde. Der DJV Brandenburg hatte gefordert, dass die Landesverbände ihre Satzungen dahingehend ändern, dass die Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden etwa durch Informationsweitergaben DJV-Mitgliedern untersagt ist und Ausschlussgrund sein könne.
Mag sich so etwas im Zusammenhang mit der Pressefreiheit selbstverständlich anhören, soll es immer wieder Journalisten geben und gegeben haben, die dem zuwiderhandeln und auf der Gehaltsliste etwa des BND stehen. Hieran haben leider auch entsprechende Reglungen im dt. Pressekodex und interne Dienstanweisungen im BND (S. 21-23), die das untersagen , nichts geändert. Es hätte dem DJV gut angestanden, sich hier klar zu positionieren, dass die freie Presse seine Informationen nicht dem Staat zur Zweitverwertung zur Verfügung stellt.

Innere Pressefreiheit: Pressefreiheit des Redakteurs vs. Pressefreiheit des Verlegers
Schlicht unzutreffend ist es, wenn auf dem Verbandstag mehrfach darauf hingewiesen wurde, einziger Träger der individuellen Pressefreiheit sei der Journalist oder Redakteur.
Sieht man davon, dass die Bezeichnung “individuelle” im Zusammenhang mit dem nur juristisch fassbaren Begriff “Pressefreiheit” nicht juristisch kategorisierend ist, ist die Behauptung auch dann falsch, wenn sie der verfassungsrechtlichen Kategorie “subjektives Abwehrrecht” zugeordnet werden soll:
Nach der ständigen Rechtssprechung des BVerfG seit der Spiegel-Entscheidung von 1966 “wird ein subjektives Grundrecht für die im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen gewährt, das seinen Trägern Freiheit gegenüber staatlichen Zwang verbürgt …..” (S.175). “Die in Art. 5 GG gesicherte Eigenständigkeit der Presse reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen.” (S. 176). Dem steht nicht die auf dem Verbandstag verabschiedete Neufassung des Berufsbildes des Journalisten entgegen. Der DJV setzt damit für sein Berufsbild die hauptberufliche Tätigkeit als Journalist voraus, gleichwohl entspricht das nicht den Voraussetzungen, die an den Träger der Pressefreiheit verfassungsrechtlich geknüpft werden. Auch der nebenberuflich Publizierende, ist bezogen auf seine publizistische Tätigkeit Träger der Pressefreiheit, wie selbstverständlich auch der Verleger. Es lässt sich darüberhinaus auch und gerade in Hinblick auf die modernen und allgemein zugänglichen Medien vertreten, dass jedermann Träger der Pressefreiheit sein kann.
Mag das vielen Journalisten und den Funktionären nicht passen, mögen sie hierdurch möglicherweise auch in wirtschaftliche Bedrängnis geraten, gibt es kein plausibles Argument, warum sich Blogger oder Bürgerreporter im Verhältnis zum Staat nicht in Ausübung ihrer publizistischen Tätigkeit auf die Pressefreiheit berufen können sollten. Mag der DJV für eine Qualitätssicherung - wenn denn Journalisten darauf bestehen, dass sie tatsächlich und ausschließlich Qualitätsarbeit leisten - ein Berufsbild beschließen , lässt sich hieraus keinerlei Rückschluss auf die verfassungsrechtliche Konzeption der Pressefreiheit entnehmen. Das gilt auch dann, wenn Funktionäre es anders sehen wollen.
Im Verhältnis zum Verleger kann sich der Redakteur genausowenig als alleiniger Inhaber der Pressefreiheit aufspielen. Ohne hier in die Tiefe zu gehen: Die Besonderheiten des Medienarbeitsrechts, wie die so genannte Tendenzfreiheit als Teil der Pressefreiheit und die über § 118 I 1 Nr. 2 BetrVG eingeschränkte Mitbestimmung in Tendenzbetrieben, lassen sich ausschließlich aus der Pressefreiheit des Verlegers und damit der geistigen und wirtschaftlichen Konkurrenz zwischen Unternehmen und Belegschaft im Tendenzbetrieb erklären. (Nachzulesen bei Dörner in Löffler, Presserecht, 5. Aufl., München 2006, S. 1429 ff.)
Mag der Landesvorsitzende Baden-Württembergs es als seine Aufgabe als “Arbeiterführer” ansehen, die Pressefreiheit dem Verleger abzusprechen und alleine für den Journalisten zu fordern, entspricht das nicht der Rechtsrealität. Das gilt selbst dann, wenn sich Verleger des Raubtierkapitalismus bedienen. Und Behauptungen werden durch ständige Behauptungen nicht wahrer.
Es bleibt zu überdenken, wer oder was die größere Gefahr für die Pressefreiheit darstellt, um weiterhin den Privilegien der Presse würdig zu sein: “Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates.” (Spiegelentscheidung S. 174)
Es ist für die Pressefreiheit kontraproduktiv, die Intervention des Staates zu fordern, um die arbeitsrechtlich andere Seite, aber den zweiten aktiven Teil der freien Presse zu dirigieren.
Karl Geibel mag ein rühriger und altgedienter “Arbeiterführer” sein, die Staatsfreiheit der Presse fördert er mit seinen Behauptungen nicht.

Sonderrolle des DJV Brandenburg
Ich hatte es angedeutet: Das Verhältnis des DJV Brandenburg zum Bundesverband und anderen Landesverbänden ist nicht einfach. Gelöst werden kann es hier freilich nicht. Im Wesentlichen sind alle Brandenburger Anträge mit Unterstützung des Präsidiums mehr oder minder behandelt worden. Zweifellos hätte man den einen oder anderen Antrag auch diplomatischer formulieren können.
Einige Anträge sind nachher im Plenum mit dem Antrag auf Rückkehr zur Tagesordnung in die Tonne getreten worden. Man kann sich darüber juristisch streiten, ob es juristisch zulässig ist, das zuzulassen. Man wird sehen!
Ein echtes Trauerspiel ist es, wenn über gute, brandenburgische Anträge abgestimmt wurde und diese abgelehnt wurden, weil sie aus Brandenburg kommen: So z.B. die vollkommen legitime Frage, warum zu Sitzungen in der ersten und nicht in der zweiten Klasse angereist wird.
Ebenso legitim ist die Forderung und in puncto Transparenz eines Verbandes mit gut 38.000 Mitgliedern geboten, sich natürlich auf freiwilliger Basis als Verband selbst den Infomations- und Tranzparenzgebot des Informationsfreiheitsgesetzes zu unterwerfen. Schließlich bietet gerade dieses Gesetz auch und vor allem Journalisten neben dem Auskunftsanspruch nach den Pressegesetzen einen weiteren justiziablen Ansatzpunkt, Informationen und Akteneinsicht zu erhalten. Es ist schon verwunderlich, dass gerade Journalisten eine solche Forderung nach Tranzparenz im eigenen Verband mit solch klarem Votum ablehnen.
Klarer Widerrede begegnete die Forderung nach einem Kritikforum für den Verband. Das bedeutet zweifellos ein gewisses Maß an Arbeit. Es sollte unter zivilisierten Menschen dennoch Konsens sein, dass in einem solchen nicht dumm rumzupöbeln ist. Und ein solches Forum würde neben aller Kritik, die möglicherweise tatsächlich kommen würde, bestimmt eine Verbindung zur Basis von immerhin über 38.000 Mitglieder herstellen können, die deren Interessen erkennbar machen würde. Kaum verständlich das Funktionäre nicht die Information haben wollen, die sie benötigen, um Interessenvertretung ernsthaft betreiben zu können.
Abschließend sei zum Verhältnis zum DJV Brandenburg noch erwähnt, dass der Verbandstag mit klarer Mehrheit abgelehnt hat, den DJV Brandenburg gleichzubehandeln, was auch immer das heißen mag.

Entlastung des Vorstandes
Last but not least sei noch aufgrund der Tagesaktualität darauf hingewiesen, dass der Bundesvorstand des DJV am ersten Tag durch die Delegierten entlastet worden war. Trotz des Hinweises, dass das Nicht-Entlasten nicht bedeute, dass der Vorstand nie für den Haushalt 2007 entlastet würde, winkten die Delegierten mit geringen Widerstand den Haushalt durch.
Während bezogen auf die Finanzkrise zahlreiche Stimmen eine stärkere Managerhaftung, am besten strafrechtlicher Natur, fordern, scheint es auch bei den Delegierten des DJV noch nicht angekommen zu sein, dass es ihre Verantwortung - entsprechend in Aktiengesellschaften die der Aktionärsversammlung - ist, Vorstand und Manager für Versagen in die Haftung zu nehmen und nicht als Stimmvieh versagend mir nichts dir nichts durchzuwinken.

Ansonsten sind aber dennoch noch zahlreiche Beschlüsse und Resolutionen verabschiedet worden und viele sinnvolle Anträge angenommen worden, was weder bestritten noch unter den Teppich gekehrt werden soll.

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Nov 06 2008

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Online-Durchsuchung zum 1001. Mal

Abgelegt unter Der starke Staat, Juristerei

Mit kleinen Änderungen hat sich die große Koalition auf das umstrittene BKA-Gesetz entsprechend dem Regierungsentwurf verständigt. Die Bedenken der im Innenausschuss gehörten Rechtsexperten wurden im Wesentlichen in den Wind geschlagen. Kaum etwas anderes war zu erwarten.

Am 15. September 2008 hatten die Rechtsexperten erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des umstrittenen BKA-Gesetzentwurfs angemeldet. Lediglich zwei Juristen hatten nur geringfügige Kritik geübt und den Entwurf für gelungen gehalten und der BKA-Chef wollte zusätzlich die Zulässigkeit des Betreten der Wohnung für seine heimliche Online-Durchsuchung.
Die geäußerten Bedenken sind durch die kleinen Veränderungen nicht ausgeräumt worden.

Es soll keine vernünftige Definition des Begriffs “internationaler Terrorismus” in das Gesetz. Und zum Kernbereichsschutz ist keineswegs angemessen nachgebessert worden.
Natürlich kann man es nur als sinnvoll und vernünftig betrachten, wenn Eingriffsermächtigungen einer Super-Polizeibehörde nach fünf Jahren evaluiert werden und erstmal auf zwölf Jahre begrenzt werden. An den grundsätzlichen Bedenken zur Zuständigkeit des BKA und dem Sinn, Zweck und Durchführbarkeit der Maßnahmen im Einzelnen ändert das allerdings wenig.
Es war allerdings auch kaum zu erwarten.

Es entspricht aber gerade nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wenn es hinsichtlich des Kernbereichsschutzes bei der Formulierung des Regierungsentwurfs bleibt:
“Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig.” In der Entscheidung des BVerfG vom 27.2.2008 heißt es hierzu in Rn. 281:
“Die gesetzliche Regelung hat darauf hinzuwirken, dass die Erhebung kernbereichsrelevanter Daten soweit wie informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich unterbleibt (vgl. zur TelekommunikationsüberwachungBVerfGE 113, 348 <391 f.>; zur akustischen Wohnraumüberwachung BVerfGE 109, 279 <318, 324> ). Insbesondere sind verfügbare informationstechnische Sicherungen einzusetzen. Gibt es im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine bestimmte Datenerhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren wird, so hat sie grundsätzlich zu unterbleiben.”
Wenn das Gesetz verlangt, dass die Erhebung solcher Daten unterbleibt, die voraussichtlich “allein dem Kernbereich zuzuordnen” sind, ist das ein deutliches Minus zu den “Kernbereich berühren”.

Außerdem ist in Frage zu stellen, ob die Überprüfung der Kernbereichsrelevanz zweier BKA-Beamter und des Datenschutzbeauftragten des BKA der Anforderung des BVerfG genügt, wenn dieses ein geeignetes Verfahren verlangt, “das den Belangen des Betroffenen hinreichend Rechnung trägt” (Rn. 283).

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Okt 05 2008

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Bald weg frei für Bundeswehr-Einsatz im inland?

Abgelegt unter Der starke Staat, Diary

Mit dieser Nachricht - inzwischen ohne Fragezeichen - erfreut die deutsche Medienlandschaft heute die Bürger dieser Republik.

Nennen wir das Kind doch beim Namen: Der Bundesinnenminister fordert die Generalvollmacht für alles ! Selbst weniger extreme Gefolgsleute der CDU/CSU sind natürlich loyal und die SPD lässt genügen, dass die Polizei Indizien für einen zukünftigen Anschlag hat, statt weiterhin die “unmittelbare Gefahr” zu fordern.

Mindestens eine Grundgesetzänderung soll her, damit die Bundeswehr gegen die Bürger marschieren kann, wenn Indizien für einen zukünftigen Anschlag bestehen.

G-8 Gipfel mit “gemeingefährlichen Terroristen” ? Stürmen eines Flugzeugs, weil man bei einem Halbdeutschen islamischen Glaubens einen wie auch immer zu deutenden Brief fand ?

Ich kann hier nur nochmals auf den Artikel von Oliver Lepsius “Das Verhältnis von Sicherheit und Freiheitsrechten in der Bundesrepublik nach dem 11. September 2001″ verweisen.

Einer nicht zu individualisierenden Gefahrenlage, einer ominösen Bedrohungslage wegen hat sich das von der “Unschuldsvermutung” geprägte Menschenbild zu dem einer abstrakt gefährlichen Gesellschaft gewandelt.

Um einfach nochmal die Sicherheitsgesetzgebung seit dem 11. September 2001 zusammenzufassen:

- 1. Sicherheitspaket (Otto Schilly): Bildung terroristischer Vereinigungen wird unter Strafe gestellt, auch ausländische Organisationen und Sympathieerklärungen strafbar, das Religionsprivileg im Vereinsrecht wird abgeschafft; Flughafenmitarbeiter werden einer besonderen Sicherheitsüberprüfung unterzogen.
- 2. Sicherheitspaket (Otto Schilly): u.a. erweiterte Befugnisse der Sicherheitsbehörden, Erleichterung des Datenaustausches zwischen den Behörden, Verschärfung des Ausländer- und Asylverfahrensrechts, bewaffnete Flugbegleiter, biometrische Merkmale für Ausweispapiere & Rasterfahndung.
-Programm zur Stärkung der inneren Sicherheit (Wolfgang Schäuble): Neben vielem anderen die verstärkte Videaoüberwachung (ggf. Tonaufnahmen) des öffentlichen Raums, verstärkte Gepäckkontrolle auf Bahnhöfen, anlassbezogenes Absuchen der Schließfachanlagen zur Erhöhung der Sicherheit auf Bahnhöfen.
- Anti-Terrordatei, automatische KFZ-Zeichenerfassung, Austausch von Flugpassagierdaten, zum Vertrag von Prüm
- BKA-Gesetz mit erstmals zahlreichen Eingriffsbefugnissen, aber ohne hinreichende Definition des Wortes “internationaler Terrorismus”
- Telekommunikationsüberwachung, großer Lausch- und Spähangriff, Online-Durchsuchung für BKA und diverse Landespolizieien, in Bayern mit staatlichen Einbrüchen und Datenveränderung, etc.
- jetzt auch noch Einsätze der Bundeswehr im Inland
und das Luftsicherheitsgesetz könnte auch noch auf der Agenda stehen, mag das BVerfG dies auch erstmal gestoppt haben.
- Die Ideen von einem Bundessicherheitshauptamtes oder eines deutschen FBI
Und beinahe hätte ich bei den Maßnahmen die “Vorratsdatenspeicherung” vergessen: Als “reine Vorsichtsmaßnahme”! Man kann ja nicht wissen, ob man vielleicht noch wissen können müßte, mit wem Oma Erna am heutigen Tag telefoniert hatte.

Wohl denen, die noch lange gültige Ausweispapiere haben, E-Mails verschlüsseln, anonym surfen, offensichtlich Deutsche sind, nicht Muslime sind und weder mit dem Ausland telefonieren noch verreisen.

Aber was sind nur “terroristische Vereinigungen”, was heißt mit diesen “zu sympatisieren”, was sind “Indizien für zukünftige Gefahren”.

Schade, ich hatte einen so netten und interessanten Tag und mein Deutsch-Drahthaar Ajax vom Teufelslauch musste so viel “arbeiten”, Neues erfahren und wird nun hoffentlich auch unter meiner Regie ein gehorsamer Jagdhund. Der strömende Regen des heutigen Tages hat mich weitaus weniger gestört als dieser weitere Schritt weg von der “freiheitlich demokratischen Grundordnung”. Mag der “Rechtsstaat” auch ein schwer zu definierender Begriff sein: Sollte es tatsächlich ausreichen, dass Gesetze die Eingriffsbefugnisse definieren und kontrolliert werden kann?

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Sep 19 2008

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Nochmal BKA-Gesetz und Expertenanhörung

Abgelegt unter Der starke Staat, Diary, Juristerei

Heute morgen hat mich fast der Schlag getroffen, als ich den Satz lesen musste:
“Experten halten BKA-Gesetz größtenteils für verfassungsgemäß, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 15.09.2008, becklink 266411″
Leider kann ich diese Meldung selbst nicht lesen, aber nach sorgfältiger Lektüre aller Stellungnahmen und allen anderen Informationen, möchte ich dem doch entschieden widersprechen.
Ich habe die Diskussionsrunde mit einigen “einschlägigen Expertenaussagen” eröffnet.
So besteht immerhin Hoffnung, dass sich nicht nur die für den 15.9.2008 geladenen Experten zu Wort melden.

Übrigens kann man sich die ganze Expertenanhörung auch als Live-Aufnahme ansehen. (MODEM oder DSL)
Pausengespräche sind hiervon leider nicht umfasst.

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