Archiv für das Tag 'Rasterfahndung'

Mai 04 2009

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Verfassungsbeschwerde gegen BKA-Gesetz

Abgelegt unter Der starke Staat, Juristerei

Der Vollständigkeit halber:

Wie angekündigt wurde inzwischen gegen das novellierte BKA-Gesetz Verfassungsbeschwerde eingereicht.
Die Verfassungsbeschwerde wird u.a. vom Deutschen Journalistenverband DJV und auch der Ärzteschaft unterstützt.

Das Bundesinnenministerium soll mit dem Standpunkt, man habe sich an die Vorgaben des Verfassungsgericht gehalten, gelassen reagiert haben.

Nun wird sich zeigen, ob es dem Bundesverfassungsgericht ausreicht, wenn der Gesetzgeber für höchst umstrittene polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen in schier unglaublicher Präzision, teilweise Wort für Wort verfassungsrichterliche Vorgaben abschreibt. Mögen damit für die Einzelmaßnahme vordergründig die Voraussetzungen erfüllt sein, stellen sich bei einem solchen Vorgehen zwei Fragen:
Kann man von verfassungsmäßiger Ausgewogenheit sprechen, wenn der Gesetzgeber Ermittlungsmaßnahmen an der vom BVerfG absoluten Grenze der Verfassungsmäßigkeit normiert? Und wie ist es zu bewerten, dass Ermittlungsmaßnahmen mit vergleichbarer Eingriffsintensität mit verschieden hohen Eingriffsschwellen versehen sind?

Hiervon abgesehen steht in Frage, ob der reduzierte und abgestufte Berufsgeheimnisschutz, der im BKA-Gesetz teilweise in das Ermessen des BKA gestellt ist, mit dem Grundgesetz im Einklang steht.

Insgesamt hat sich allerdings nichts wirklich Neues ergeben. Die Angriffsfläche für eine Verfassungsbeschwerde lag letztlich schon mit der Expertenanhörung im Innenausschuss am 15.9.2008 auf der Hand und wurde in diesem Blog schon hier und hier ausführlich aufgegriffen.

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Nov 15 2008

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Bundestag stimmt Online-Durchsuchung zu: Online-Durchsuchung zum 1002. Mal

Abgelegt unter Der starke Staat, Diary, Juristerei

Der Bundestag hat mit großer Mehrheit das umstrittene BKA-Gesetz durchgewunken. Damit werden dem BKA erstmalig in der Geschichte der Bundesrepublik eigene Befugnisse zur Gefahrenabwehr eingeräumt: Für die Abwehr der Gefahren durch den internationalen Terrorismus.
Der letzte Feinschliff, den die SPD forderte, ist allerdings wenig geeignet, die verfassungsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Gerhard Baum - auch Beschwerdeführer im Februar 2008 - kündigte bereits an, gegen das BKA-Gesetz Verfassungsbeschwerde einlegen zu wollen.

Nach der Expertenanhörung im Innenausschuss des Bundestages am 15. September 2008 war nichts anderes zu erwarten gewesen: Mit 375 Ja-Stimmen wurde das BKA-Gesetz im Bundestag beschlossen. Das ist in der Demokratie so. Die 168 Stimmen, die das umstrittene Gesetz ablehnten, entspricht exakt der Sitzzahl von Parlamentariern, die nicht der großen Koalition angehören. Zieht man die sechs Enthaltungen noch ab, fehlten 64 Mitglieder des Bundestages. Nach Art. 38 I Satz 2 GG sind sie Abgeordneten des deutschen Bundestages “Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.” Manchmal könnte man zu dem Schluss gelangen, dass das unter Parlamentariern nicht allgemein bekannt sei.

Nach dem Mehrheitsbeschluss des Bundestages = dem Gesetzgeber soll das BKA nun im Bereich der Abwehr der Gefahren durch den internationalen Terrorismus Online-Durchsuchungen, große Spähangriffe und Rasterfahndungen etc. vornehmen dürfen. Der Bundesrat muss allerdings dem Gesetz noch zustimmen und hier scheint dem deutschen FBI Widerstand zu drohen. Ausgerechnet Bayern wird sich dank der FDP möglicherweise der Stimme enthalten müssen.

Dass das BKA eigene Befugnisse zur Gefahrenabwehr erhalten musste, war mit der Einführung des Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG im Rahmen der Föderalismusreform 2006 beschlossen worden. Daran gibt es grundsätzlich nichts zu deuteln. Problematisch ist am BKA-Gesetz, dass es in dem Gesetz keine klare oder keine nicht mehrdeutige Definition des Begriffs des “internationalen Terrorismus” gibt und damit keine klare Kompetenzzuweisung zwischen BKA oder Landespolizeien gibt. Das war von mehreren Rechtswissenschaftlern in der Expertenanhörung im Innenausschuss kritisiert worden. Prof Kutscha etwa soll im Innenausschuss gesagt haben, dass von Gewerkschaften ausgerufene Streiks Terrorismus seien und unter dieses Gesetz fielen. (Zusammenfassung der Expertenanhörung unter ravenhorst oder hier )

Nur als Farce oder Schönheitsreparatur muss man die Forderungen der SPD und die großzügigen Zugeständnisse der CDU für die Einigung in der vorletzten Woche bezeichnen: Eine Evaluierung sollte selbstverständlich sein. Wenn man es als Sieg der Demokratie bezeichnet, wenn die SPD eine Evaluierung im Gesetz festgeschrieben durchsetzt und die Befugnisse erstmal zeitlich begrenzt eingeräumt werden.
Richtet man das Augenmerk auf die Selbstverständlichkeit, die Evaluierung und zeitliche Begrenzung haben sollten, ist es eine Farce, wenn es als Sieg verkauft wird, diese im Gesetz festzuschreiben. Beachtet man aber, dass es sich hierbei um ein selbstdifferenzielles System handelt und einmal erlangte Befugnisse scheinbar nur dann zurückgenommen werden, wenn Karlsruhe das verlangt, dürfte es wohl sinnvoll sein, beides aller Selbstverständlichkeit zum Trotze im Gesetz explizit festzuschreiben.

Als “Trauerspiel” - im wahrsten Sinne des Wortes: Der Kernbereichsschutz wird zu Grabe getragen! - muss man die Einigung von CDU und SPD bezeichnen, dass der Kernbereichsschutzes durch zwei BKA-Beamten mit Befähigung zum Richteramt und den Datenschutzbeauftragte des BKA sichergestellt werden soll, statt ihn in die Hände eines unabhängigen Richters zu legen. Behördenmitarbeiter können niemals die Unabhängigkeit haben, die in einem so sensiblen Bereich, wie im Kernbereich der privaten Lebensgestaltung, erforderlich ist. Das BVerfG hatte am 27.2.2008 den Kernbereichsschutz modifizierte (Rn. 277 ff.): Dieser wird nach der Auffassung der Verfassungshüter auch noch eingehalten, wenn solche Daten im wesentlichen automatisiert erhoben werden und dann bei einer Vorabdurchsicht in einem geeigneten Verfahren durch eine unabhängige Kontrollinstanz sichergestellt wird. Damit wird zwar von dem absoluten Erhebungsverbot, das noch aus der Entscheidung zum großen Lauschangriff gelesen werden konnte abgewichen. Gleichwohl muss in Frage zu stellen sein, ob tatsächlich von Beamten des BKA erwartet werden kann, dass sie das fortbestehende Relativierungsverbot einhalten werden: Der Kernbereichsschutz “darf nicht durch Abwägung mit den Strafverfolgungsinteressen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes relativiert werden. Zwar wird es stets Formen von besonders gravierender Kriminalität und entsprechende Verdachtssituationen geben, die die Effektivität der Strafrechtspflege als Gemeinwohlinteresse manchem gewichtiger erscheinen lässt als die Wahrung der menschlichen Würde des Beschuldigten. Eine solche Wertung ist dem Staat jedoch durch Art. 1 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 GG verwehrt.” (Rn. 121)
Ob das BVerfG die diesbezügliche Regelung des BKAG unbeanstandet lässt, ist deutlich in Frage zu stellen.

Eine Befugnis für eine Eilregelung bei der Online-Durchsuchung hatte das BVerfG am 27.2.2008 letztlich eingeräumt. Fragwürdig erscheinen aus praktisch-technischen Erwägungen heraus die Gründe, mit denen erklärt wird, man eine Eilbefugnis benötige (S. 10 ff.). Einzig und allein der Fall, in dem das BKA schon einmal auf dem Zielrechner eine Online-Durchsuchung erfolgreich durchgeführt hatte, eignet sich für eine realistische Konstruktion einer nötigen Eilbefugnis. Nur in diesem Fall ist nicht erforderlich eine Durchsuchungs-Software auf das Zielsystem abzustimmen; sie ist bereits vorhanden. Nur in diesem Falle, entsteht ein Zeitpunkt, indem sofortige Zugriffsgelegenheit und Verfügbarkeit der Durchsuchungssoftware zusammenfallen. In allen anderen Fällen muss die Durchsuchungssoftware als “Unikat” bei Information über verwendetes Betriebssystem, Online-Zugang, Firewalls, Virenscanner etc. auf das Zielsystem abgestimmt werden und ist immer von ausreichend Zeit auszugehen, die richterliche Genehmigung einzuholen.

Und darin sei nun ausnahmsweise einmal die Lanze für den BKA-Chef Zierke gebrochen: Am 12.11.2008 gegen 20.00h wurde im ZDF-Infokanal über die Online-Durchsuchung berichtet. Herr Zierke, um Stellungnahme gebeten, hatte hier vollkommen zutreffend explizit erklärt, dass die Durchsuchungssoftware in jedem einzelnen Falle ein Unikat sein müsse, das die Kenntnis aller Systemvoraussetzungen des Zielsystems erforderlich mache. Ohne diese Kenntnisse und ohne dieses Unikat einer Durchsuchungssoftware ist die Infiltration des Zielsystems unmöglich!!
Ansonsten muss man sich allerdings bei der Sendung fragen, was denen eigentlich eingefallen ist, so viele unpräzise oder unzutreffende Behauptungen aufzustellen:
Es ist schlicht falsch, zu behaupten oder suggerieren, das BKA können ohne weiteres auf die privaten Rechner der Bürger zugreifen. Dem widersprach Zierke selbst. Noch nicht einmal Herr Bosbach (CDU) behauptet mehr - entgegen der durchaus vielfältigen Berichterstattung der vergangenen zwei Jahre - dass es mehr als eine erfolgreiche Online-Durchsuchung gegeben habe. Während alle anderen Fälle, die von den Medien behauptet wurden, sich beweisbar im Nichts auflösten, lässt sich dieser eine Fall nicht widerlegen, da der Betroffene selber - der in Berlin lebende als Gefährder geltende Islamist Reda Seyam - trotz anschlagendem Virenscanner einen fragwürdigen E-Mail-Anhang geöffnet haben will. Dieser soll aber im fraglichen Zeitpunkt von mehreren Geheimdiensten beobachtet worden sein - u.a. bei der Anschaffung eines Rechners in einem der einschlägigen Elektronik-Supermärkte, die 0:8:15 Rechner mit Standartkonfiguration verscherbeln -, die Hersteller-Konfiguration beibehalten haben etc.. Damit hatten die Behörden alle Informationen, die sie brauchten. (Burkhard Schröder in Die Online-Durchsuchung, Burkhard und Claudia Schröder, Heidelberg 2008, S. 43)

Es ist auch nicht zutreffend, davon zu sprechen, dass BVerfG habe bereits das BKAG abgesegnet. Im Februar 2008 hatte das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit des § 5 II Nr. 11 des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetzes zu prüfen und diese verneint. Zutreffend ist alleine, dass sich das BVerfG auch mit der Verfassungsmäßigkeit der heimlichen Online-Durchsuchung generell befasst hat und diese unter engen Voraussetzungen als mit der Verfassung vereinbar sah. Ob diese engen Voraussetzungen in der BKAG-Umsetzung wirklich eingehalten sind, wird man sehen müssen. Ebenso hatte das BVerfG bereits einmal über die Rasterfahndung, den großen Lauschangriff und die Telekommunikationsüberwachung entschieden. In diesen Entscheidungen sind zu allen diesen Maßnahmen die Voraussetzungen bzw. Hürden für eine Verfassungsmäßigkeit genannt worden.

Kaum zu glauben ist, dass sich in einer Diskussionsrunde zu diesem Thema Herr Bosbach (CDU), Herr Wiefelspütz (SPD), Herr Beck (Grüne) und Herr Jörges (STERN) minutenlang im Fernsehen gegenseitig ankeifen, dass man kein Wort versteht.
Tatsache ist, dass das BKAG, so wie man es jetzt angenommen hat, zu den verschiedenen Maßnahmen versucht, im Wesentlichen die jeweiligen Vorgaben des BVerfG - teilweise unter Nutzung des Wortlauts des BVerfG - einzuhalten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass in der Juristerei einzelne Worte durchaus in der Lage sein können, die Reichweite einer Befugnis umzukehren.
Entstanden ist damit ein Flickwerk, dass für unterschiedliche Maßnahmen unterschiedliche strenge Auflagen zum Kernbereichsschutz normiert und ähnliches.
Das alles war vor dem Innenausschuss des Bundestages am 15.9.2008 von den Rechtsexperten angesprochen worden.
Es stellt sich die Frage, ob ein Gesetz als gute Arbeit bezeichnet werden kann, dass kompliziert für jede einzelne Maßnahme - teilweise wortgetreu - an der vom BVerfG festgelegten Außengrenze der Verfassungsmäßigkeit entlang läuft, so dass jeder Nichtjurist - also die meisten Ermittlungsbeamten und die meisten Betroffenen - natürlich ohne Weiteres die kleinen aber feinen Nuancen klar erkennen kann. (?!)

Ganz so einfach ist es auch nicht, sich auf den Standpunkt zu stellen, “dem BKA würden nur die Befugnisse eingeräumt, die die Länder schon längst hätten.” Exakt um diese Frage geht es auch: Soll eine Super-Bundespolizei-Behörde - ein “deutsches FBI” oder ein “Bundessicherheitshauptamt” entstehen, dass alles darf und alles kann, mit paralleler Zuständigkeit der Landespolizeien? Was ist “internationaler Terrorismus”? Im BKAG fehlt eine exakte Definition, eine klare Kompetenzzuweisung für das BKA, womit man wieder bei der eingangs genannten Frage angekommen ist.

An “Volksverdummung” grenzt es, wenn Herr Bosbach im Fernsehen in eben jener Sendung behauptet, das BVerfG habe die Rasterfahndung nur den Ländern untersagt.
Das BVerfG hatte die Durchführung einer Rasterfahndung auf Basis des § 31 PolG Nordrhein-Westfalens (1990) kassiert. Das war bei jener Verfassungsbeschwerde Verfahrensgegenstand. Abstrakt generell hat das BVerfG erklärt, welche Voraussetzungen es an die Reglung der Befugnis zur Rasterfahndung stellt. An diese Voraussetzungen ist nach § 31 BVerfGG die öffentliche Gewalt, also auch der Bundesgesetzgeber, gebunden: “Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.”

Egal was die Herren Bosbach, Wiefelspütz oder auch der Bundesinnenminister im Moment in aller Öffentlichkeit mit dem Brustton der Überzeugung behaupten. Gerhard Baum (FDP) hat und Renate Künast (Grüne) soll angekündigt haben, Verfassungsbeschwerde erheben zu wollen. Sollte der Bundesrat tatsächlich dem BKAG zustimmen, was scheinbar noch nicht so sicher ist, wie es mal schien, wird das BVerfG ganz klar entscheiden und für alle verbindlich, ob alle Regelungen des BKAG wirklich verfassungsgemäß sind. Und niemand anderes!

Bei aller Diskussion um Online-Durchsuchung und andere umstrittene Maßnahmen, ist leider eine weitere fragwürdige Regelung in den Schatten gestellt worden:
In § 20 u Absatz 2 BKAG sind zwei Berufsgruppen, die nach der StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot genießen, einer im Vergleich zu anderen Berufsgeheimnisträgern Sonderbehandlung unterzogen worden. Im BKAG genießen Ärzte und Journalisten keinen normierten Berufsgeheimnisschutz mehr. Es ist in das billige Ermessen des BKA gestellt, ihre berufliche Sonderrolle zu berücksichtigen.
Bei den Ärzten scheinen zu viele Tatorte Pate gestanden zu haben. Mediziner die unter Berufung auf das Arztgeheimnis den Ermittlungsbehörden unschätzbar wertvolle Informationen über ihren Patienten vorenthalten? Ärztliche Schweigepflicht? Nicht beim BKA!
Und für die Journalisten? Die Bundesregierung hat hiermit ein eindeutigtes Zeichen für ihre “Wertschätzung” einer freien Presse und Informantenschutz gesetzt: Wenn man den ohnehin lückenhaften Pressegeheimnisschutz der StPO für das BKA in ein billiges Ermessen der Behörde zur Berücksichtigung der grundgesetzlich gewährleisteten Pressefreiheit absenkt, ist jetzt schon klar, was dabei herauskommt. Wie im Falle Cicero, wird eine falsche Abwägung getroffen, die Verhältnismäßigkeit falsch eingeschätzt und nach zwei Jahren weiß der Journalist, dass die gegen ihn gerichteten Zwangsmaßnahmen vom BVerfG für rechtswidrig erklärt wurden. Für die handelnden Beamten bleibt das selbstverständlich folgenlos. Das ist ein schwarzer Tag für die Pressefreiheit: “Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich.” Für das BKA gilt das nicht!?

Summa summarum lässt sich festhalten, dass der Gesetzgeber, nein die große Koalition, offenkundig Sicherheit über alles stellt. Für jede Befugnis des BKA ist die vom BVerfG benannte äußere Grenze der Verfassungsmäßigkeit - wenn überhaupt, das wird sich zeigen - für die Sicherheit ausgeschöpft worden. Reichlich viel dafür, dass das Wort Sicherheit im Grundrechtskatalog der Art. 1 bis 19 GG gar nicht zu finden ist.
Nochmal zum Mitschreiben: Für einen Wert, der nicht in der Verfassung steht und nur von wenigen Juristen aus der Menschenwürde abgeleitet wird, werden gnadenlos geschriebene Freiheitsrechte der deutschen Verfassung eingeschränkt.
Aber hierzu hatte ich schon einmal geschrieben!

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Okt 05 2008

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Bald weg frei für Bundeswehr-Einsatz im inland?

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Mit dieser Nachricht - inzwischen ohne Fragezeichen - erfreut die deutsche Medienlandschaft heute die Bürger dieser Republik.

Nennen wir das Kind doch beim Namen: Der Bundesinnenminister fordert die Generalvollmacht für alles ! Selbst weniger extreme Gefolgsleute der CDU/CSU sind natürlich loyal und die SPD lässt genügen, dass die Polizei Indizien für einen zukünftigen Anschlag hat, statt weiterhin die “unmittelbare Gefahr” zu fordern.

Mindestens eine Grundgesetzänderung soll her, damit die Bundeswehr gegen die Bürger marschieren kann, wenn Indizien für einen zukünftigen Anschlag bestehen.

G-8 Gipfel mit “gemeingefährlichen Terroristen” ? Stürmen eines Flugzeugs, weil man bei einem Halbdeutschen islamischen Glaubens einen wie auch immer zu deutenden Brief fand ?

Ich kann hier nur nochmals auf den Artikel von Oliver Lepsius “Das Verhältnis von Sicherheit und Freiheitsrechten in der Bundesrepublik nach dem 11. September 2001″ verweisen.

Einer nicht zu individualisierenden Gefahrenlage, einer ominösen Bedrohungslage wegen hat sich das von der “Unschuldsvermutung” geprägte Menschenbild zu dem einer abstrakt gefährlichen Gesellschaft gewandelt.

Um einfach nochmal die Sicherheitsgesetzgebung seit dem 11. September 2001 zusammenzufassen:

- 1. Sicherheitspaket (Otto Schilly): Bildung terroristischer Vereinigungen wird unter Strafe gestellt, auch ausländische Organisationen und Sympathieerklärungen strafbar, das Religionsprivileg im Vereinsrecht wird abgeschafft; Flughafenmitarbeiter werden einer besonderen Sicherheitsüberprüfung unterzogen.
- 2. Sicherheitspaket (Otto Schilly): u.a. erweiterte Befugnisse der Sicherheitsbehörden, Erleichterung des Datenaustausches zwischen den Behörden, Verschärfung des Ausländer- und Asylverfahrensrechts, bewaffnete Flugbegleiter, biometrische Merkmale für Ausweispapiere & Rasterfahndung.
-Programm zur Stärkung der inneren Sicherheit (Wolfgang Schäuble): Neben vielem anderen die verstärkte Videaoüberwachung (ggf. Tonaufnahmen) des öffentlichen Raums, verstärkte Gepäckkontrolle auf Bahnhöfen, anlassbezogenes Absuchen der Schließfachanlagen zur Erhöhung der Sicherheit auf Bahnhöfen.
- Anti-Terrordatei, automatische KFZ-Zeichenerfassung, Austausch von Flugpassagierdaten, zum Vertrag von Prüm
- BKA-Gesetz mit erstmals zahlreichen Eingriffsbefugnissen, aber ohne hinreichende Definition des Wortes “internationaler Terrorismus”
- Telekommunikationsüberwachung, großer Lausch- und Spähangriff, Online-Durchsuchung für BKA und diverse Landespolizieien, in Bayern mit staatlichen Einbrüchen und Datenveränderung, etc.
- jetzt auch noch Einsätze der Bundeswehr im Inland
und das Luftsicherheitsgesetz könnte auch noch auf der Agenda stehen, mag das BVerfG dies auch erstmal gestoppt haben.
- Die Ideen von einem Bundessicherheitshauptamtes oder eines deutschen FBI
Und beinahe hätte ich bei den Maßnahmen die “Vorratsdatenspeicherung” vergessen: Als “reine Vorsichtsmaßnahme”! Man kann ja nicht wissen, ob man vielleicht noch wissen können müßte, mit wem Oma Erna am heutigen Tag telefoniert hatte.

Wohl denen, die noch lange gültige Ausweispapiere haben, E-Mails verschlüsseln, anonym surfen, offensichtlich Deutsche sind, nicht Muslime sind und weder mit dem Ausland telefonieren noch verreisen.

Aber was sind nur “terroristische Vereinigungen”, was heißt mit diesen “zu sympatisieren”, was sind “Indizien für zukünftige Gefahren”.

Schade, ich hatte einen so netten und interessanten Tag und mein Deutsch-Drahthaar Ajax vom Teufelslauch musste so viel “arbeiten”, Neues erfahren und wird nun hoffentlich auch unter meiner Regie ein gehorsamer Jagdhund. Der strömende Regen des heutigen Tages hat mich weitaus weniger gestört als dieser weitere Schritt weg von der “freiheitlich demokratischen Grundordnung”. Mag der “Rechtsstaat” auch ein schwer zu definierender Begriff sein: Sollte es tatsächlich ausreichen, dass Gesetze die Eingriffsbefugnisse definieren und kontrolliert werden kann?

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Okt 02 2008

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Wegen eines “ominösen Gefühls” werden die Grundrechte in die Tonne getreten: “Freiheitlich demokratische Grundordnung” vs. rechtsstaatlicher Sicherheitsstaat

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Bei meiner “Lektüre” ist mir heute ein höchst interessanter Artikel über den Weg gelaufen: “Das Verhältnis von Sicherheit und Freiheitsrechten in der Bundesrepublik nach dem 11. September 2001″ von Oliver Lepsius.

Lepsius sah schon vor ein paar Jahren, als man das zweite “Sicherheitspaket” von Otto Schilly verabschiedete, “einen Perspektivwechsel im Menschenbild, der sich verfassungsrechtlich nicht mit konkreten Maßstäben erfassen lässt, der aber für die Neubestimmung und Rechtfertigung der neuen Sicherheitsbefugnisse ausschlaggebend ist.”
Individualisierbare Gefahren und damit individuell zurechenbare Maßnahmen verflüchtigten sich gegenüber einer ingesamt diffus bleibenden Bedrohungslage, die präventiv aufgeklärt werden muß.
Damit gehe eine Verschiebung von der Abwägung individueller, subjektiv-rechtlicher Positionen zu einer Abwägung objektivrechtlicher Gesichtspunkte von statten.
“Die individuelle Freiheit sei heute eine Freiheit unter Gesellschaftsvorbehalt. Insbesondere Minderheitenrechte drohen in dieser Kollektivierung der Freiheit Einbußen zu erleiden. Jedenfalls wird der Einzelne nicht mehr als ein autonomes Individuum angesehen, das selbstverantwortliche Handlungen begehen darf, die rechtlich geschützt sind, sondern er wird als ein anonymisierter Teil der Gesellschaft verstanden und hat als solcher reflexiv Anteil an der kollektiven Sicherheit als Voraussetzung allgemeiner Freiheit. Die Entindividualisierung der Gefahren führt zu einer Entindividualiserung der Pflichten, damit aber auch der Rechte, die in ihrer Schutz- wie Abwehrfunktion vom Einzelnen auf die Gesamtheit übertragen werden.”

Hergeleitet aus dieser Entwicklung, die ihren Anfang nicht erst am 11.9.2001 gemacht hätte, aus der “Schutzpflichtenlehre” und der G-10-Entscheidung des BVerfG, stellt Lepsius fest, der Gesetzgeber dürfe über die Bedrohungslage das verfassungsrechtliche Schutzgut gestalten. “Er (der Gesetzgeber) ist darin faktisch durch die tatsächlichen internationalen Gefahren beschränkt, nicht mehr aber normativ durch die Verfassung.”

“Die Abwägung von Freiheit und Sicherheit ist einseitig geworden. Sicherheitsbelange pflegen sich gegenüber Freiheitsrechten durchzusetzen. Rechtlich wird dieses Ergebnis dadurch begünstigt, daß (1) entindividualisierte Pflichten begründet werden, die sich mit individuellen Freiheitsrechten schon nicht erfassen lassen, (2) Grundrechte über Schutzpflichten mit einer objektiven Komponente angereichert werden, in der individuelle Rechte hinter kollektivierten Rechten zurückbleiben müssen und (3) auf die normative verfassungsrechtliche Begründung abwägungsrelevanter Zwecke verzichtet wird. Die Abwägung von Freiheit und Sicherheit geht deshalb tendenziell zu Gunsten der Sicherheit aus, weil die individuellen Freiheitsrechte (1) gar keine abwägungserhebliche Rechtsposition mehr begründen, (2) mit Schutzpflichten egalisiert werden oder (3) sie in eine Disproportionalität faktischer Evidenz gegenüber normativer Geltung geraten. Diese Entwicklung hat mit den Ereignissen vom 11. September nichts zu tun.”
Und Vieles mehr!

Ich kann den immerhin 26-seitigen Beitrag nur wärmstens empfehlen. Man muss sich zwar durch typisch juristische Formulierungen durcharbeiten, aber es gibt einen Ansatzpunkt zu verstehen, wie es kommen kann, dass ein Staat mit einer vorbildlichen Verfassung - ja ich weiß, nun kommen die Einwände: GG ungleich Verfassung oder vielleicht doch Verfassung - so sehr zum Überwachungsstaat abdriften kann, wie mit Vorhaben wie Anti-Terror-Paketen, Anti-Terror-Datei, Rasterfahndung, Vorratsdatenspeicherung, Online-Durchsuchung, staatlichen Einbrüchen (bayerisches Polizeiaufgabengesetz) u.s.w..

Markant ist hier einfach ein zu Beginn angeführtes Schilly-Zitat und dessen Bewertung durch den Autor:
“„Wir müssen uns bewusst sein, was da angegriffen worden ist: New York ist die internationalste Stadt der Welt. Dort ist der Sitz der Vereinten Nationen. Unter den Opfern waren Menschen aus mehr als 80 Nationen dieser Welt. New York, ein Symbol für den Freiheitswillen dieser Welt, für die Demokratie in dieser Welt, war der Zielpunkt. Viele Menschen, die unter der Terrorherrschaft der Nazis oder unter der Terrorherrschaft anderer totalitärer Systeme verfolgt waren, haben in New York Zuflucht gesucht. Das ist in das Geschichtsbewusstsein der Menschheit tief eingegraben. Deshalb hat es auch diese große Bedeutung.“5 Eines wird in dieser Äußerung, die für viele andere steht, besonders deutlich: Als gefährdetes Rechtsgut wurde die Freiheit im allgemeinen, die Demokratie im allgemeinen und das „Bewußtsein der westlichen Welt“ gesehen. Der Gesetzgeber reagierte weniger auf eine tatsächliche Gefahr für das Leben als auf eine symbolische Bedrohung der Wertordnung der westlichen Welt.”
Das soll alles rechtfertigen?

Dass sukzessive die Freiheitsrechte des Grundgesetzes eingeschränkt, beschränkt und Maßnahmen im Namen der Sicherheit gerechtfertigt werden, ist offensichtlich. Es stellt sich allerdings die Frage, wann auch die Grenzen des rechtsstaatlichen Sicherheitsstaates übertreten werden. Es kann und darf gestritten werden.

Man kann es zweifellos mit Alexander v. Humboldt sehen: Ohne Sicherheit keine Freiheit.
Aber Freiheit wird durch staatliche Sicherheitsmaßnahmen begrenzt.

Nachdem wir seit Anfang der Woche endlich unser Buch in den Händen haben - es ist gedruckt und wohl auch inzwischen erhältlich - hat heute zu meinem ersten, alleinigen Artikel ein Leser kommentiert, ob nicht Art. 20 IV GG oder Art. 21 II GG einschlägig wären.
Nachdem heute zu dem TOP-Zugriff deutscher Ermittler veröffentlicht wurde, daß “die Richterin am Amtsgericht, offenkundig keine Expertin in heiklen Staatsschutzdelikten, die Verwahrung mit einem angeblichen Entschluss, der Beschuldigte wolle einen islamistisch motivierten Selbstmordanschlag begehen, begründet hatte. Wann, wo und wie, das bleibt offen, nur so viel: Voraussichtlich solle Sprengstoff verwendet werden”, sollte man sich nun endgültig davon verabschieden, dass der Richtervorbehalt als die Rechte des Betroffenen substituierendes Institut betrachtet werden kann.

Man kann gewiss den rechtsstaatlichen Sicherheitsstaat fordern, aber vielleicht kann man sich dennoch auch - distanziert, rational - über gewisse andere Umstände Gedanken machen:
1. Was bleibt von der Demokratie, wenn man die Grundrechte durch Entindividualisierung eindampft?
2. Was macht den unbändigen Hass der Islamisten gegen die westliche Welt aus? Könnte das etwa an der Verneinung jeglicher traditioneller Kultur und der einseitigen Ausrichtung an Geld und Statussymbolen der westlichen Welt liegen? UND, UND, UND ?!?!
u.s.w.

Ich finde es jedenfalls hübsch, dass seit neustem einer meiner Profs zumindest die Liste veröffentlichter Studienarbeiten mit dem Kommentar “kein Aufschluss auf die Benotung, sondern persönliche Präferenz” versieht. Wenn dann aber Arbeiten zu lesen sind, die das BVerfG-Urteil zur Rasterfahndung als Rückschlag für das Sicherheitsbedürfnis werten (S. 20) , oder den Vertrag von Prüm gutieren, fällt mir nur noch ein, dass vor allem jegliche Sensibilität für das größte Gut der Demokratie, nämlich Freiheit, verloren gegangen ist. Es ist erfreulich, dass die zweite Arbeit zum Vertrag von Prüm zumindest erwähnt, dass der Ausgleich zwischen Sicherheit und Freiheit gesucht werden muss.

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